Fachdienst Allgemeine Jugendhilfe und Jugendförderung
Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien
Der Fachdienst ist zuständig für die Gewährung von Jugendhilfe und Jugendförderung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Dazu gehören die Übernahme von finanziellen Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, finanzielle Unterstützung beim Besuch einer Kindertagesstätte/Kindertagespflege, Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Eine weitere Dienstleistung sind die Beurkundungen, hier sind insbesondere Vaterschaftsanerkennungen, gemeinsame Sorgeerklärungen und Unterhaltsurkunden zu nennen. Der Fachdienst unterstützt zudem im Bereich der Beistandschaften und ist zuständig für die Vormundschaften für Kinder- und Jugendliche, bei denen der Landkreis durch einen gerichtlichen Beschluss zum Vormund oder Pfleger bestellt werden. Außerdem berät der Fachdienst Eltern und Fachkräfte in der Tagespflege, fördert die Jugendarbeit und unterstützt Jugendliche und junge Menschen im Rahmen der Jugendhilfe im Strafverfahren.
Wichtige Informationen:
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Alle Dienstleistungen des Fachdienstes Allgemeine Jugendhilfe und Jugendförderung
- Änderungen mitteilen, die wichtig sind für den Bezug von Unterhaltsvorschuss
- Angebote der Jugendarbeit
- Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung
- Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen
- Beihilfen oder Zuschüsse für zusätzlich notwendige Ausgaben für Pflegekind/er beantragen
- Beistandschaft
- Beistandschaft durch das Jugendamt - Beendigung durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller
- Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern
- Beratung, Unterstützung und Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
- Ehrenamtliche Tätigkeit Bestellung als Jugendschöffe/in
- Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
- Ermäßigung der KiTa-Kosten beantragen
- Familien- und Kinderservice
- Förderung für Bildung bei jungen Erwachsenen, wenn laufender Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht
- Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären