Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Der Niedersächsische Landtag hat am 14.12.2023 das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz beschlossen, das die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen für Kommunen in Niedersachsen regelt und damit das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes und die sogenannte Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) weiter umsetzt.
Durch die genannten gesetzlichen Regelungen sollen Hinweisgebende geschützt werden, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen.
Sollten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Landkreis Goslar, im Folgenden Landkreis Landkreis genannt, oder im Zusammenhang mit dem Landkreis Goslar Kenntnis davon erlangen, dass gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften verstoßen wird, können Sie sich an die in Umsetzung des HinSchG eingerichtete Interne Meldestelle wenden.
Durch einen Hinweis an die Interne Meldestelle ist es möglich, dass der Sachverhalt aufgeklärt wird und geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Da bei Abgabe einer Meldung häufig die Befürchtung besteht, nach der Meldung Nachteilen oder Anfeindungen ausgesetzt zu sein, regelt das HinSchG den Schutz der Hinweisgebenden. Die hinweisgebenden Personen sollen davor geschützt werden, dass ihnen aus der Meldung oder dem Hinweis Nachteile entstehen. Repressalien aufgrund einer Hinweiserteilung, die sich insbesondere auf die berufliche Tätigkeit auswirken (zum Beispiel Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen) müssen unterbleiben. Der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes gilt nicht, soweit die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet.
Personen, die Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich grundsätzlich wahlweise an eine Externe oder eine Interne Meldestelle wenden. Sofern intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vorzugsweise an die Interne Meldestelle. Sie tragen somit dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität der Verwaltung des Landkreises zu sichern und regelkonformes Verhalten in der Behörde zu stärken sowie für ein faires Miteinander zu sorgen. Auch nach der Abgabe eines internen Hinweises bleibt die Möglichkeit eines (weiteren) externen Hinweises bestehen.
Bitte beachten Sie:
- Die Interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden.
- Die interne Meldestelle ist kein ergänzendes Rechtsmittel im Rahmen von Verwaltungsverfahren beziehungsweise gerichtlichen Verfahren.
- Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an die Datenschutzbeauftragte des Landkreises.
- Sollten Sie Hinweise auf andere Verstöße haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.
- Die Interne Meldestelle dient nicht der Abwendung von akuten Notfällen oder Gefahrenlagen.
Zuständigkeiten der Internen Meldestelle gemäß § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
- Verstöße, die strafbewehrt sind,
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
- sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Dazu gehören unter anderem:
- Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Sicherheit im Straßenverkehr,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
- Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- Verbraucherrechte und der Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,
- Sicherheit in der Informationstechnik.
- Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.
Aufgabenübertragung an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Der Landkreis hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, im Folgenden Ministerium genannt, mit Aufgaben der Internen Meldestelle betraut. Diese Aufgaben umfassen folgende wesentliche Punkte:
- Betrieb der Meldekanäle: Das Ministerium betreibt verschiedene Meldekanäle, über die Sie Hinweise auf Rechts- und Regelverstöße einreichen können. Die Meldekanäle sind unter Punkt „Wie melde ich einen Hinweis“ aufgeführt.
- Entgegennahme und Prüfung von Meldungen: Das Ministerium ist verantwortlich für die Entgegennahme Ihrer Meldungen und wird Ihnen eine Eingangsbestätigung zukommen lassen. Zudem prüft das Ministerium, ob die gemeldeten Verstöße in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) fallen.
- Weiterleitung der Meldungen: Wenn eine Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt, wird das Ministerium diese unverzüglich an den Landkreis zur weiteren Bearbeitung weitergeben. Sie werden über den Status Ihrer Meldung informiert.
- Abschluss des Verfahrens: Sollte eine Meldung nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, wird das Ministerium das Verfahren abschließen und sowohl Sie als auch den Landkreis darüber informieren.
Aufgaben des Landkreises
Trotz der Übertragung von Aufgaben an das Ministerium bleibt der Landkreis in der Verantwortung, die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
- Prüfung der Meldungen: Nach der Abgabe der Meldung durch das Ministerium an den Landkreis wird dieser die Stichhaltigkeit der Meldung prüfen und mit Ihnen Kontakt halten, um gegebenenfalls weitere Informationen zu erfragen.
- Ergreifung von Folgemaßnahmen: Der Landkreis ergreift angemessene Maßnahmen, um festgestellte Verstöße abzustellen und wird Ihnen eine Rückmeldung geben.
- Abschluss des Verfahrens: Der Landkreis schließt das Verfahren ab, wenn die eingegangene Meldung nicht stichhaltig ist, die internen Ermittlungen des Landkreises oder die weiteren Folgemaßnahmen abgeschlossen sind und teilt der hinweisgebenden Person den Abschluss des Verfahrens mit.
Informationen zur Externen Meldestelle
Wie melde ich einen Hinweis?
Für die Abgabe eines Hinweises stehen Ihnen folgende Meldekanäle zur Verfügung:
Per E-Mail an: meldestelle.kommunen@mi.niedersachsen.de
Per Post mit dem Vermerk "vertraulich" an:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Interne Meldestelle -
Postfach 2 21
30002 Hannover
Per Telefon: +49 511 120 17000
Weiteres Vorgehen nach Eingang Ihres Hinweises
Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen durch die Meldestelle des Ministeriums bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten durch die interne Meldestelle. Sie werden anschließend durch den Landkreis über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Information zum Umgang mit Ihren Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein, gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, werden wir uns zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.
Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber sind freiwillig. Die Angabe von Kontaktdaten erleichtert jedoch die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle und beschleunigt das Verfahren zur Aufklärung des Hinweises. Die Interne Meldestelle bearbeitet auch anonym eingehende Hinweise.
Sollten Sie Angaben zu Ihrer Person machen, willigen Sie damit ein, dass wir diese Daten zum Zweck der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Informationen über die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Der Landkreis Goslar und das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (nachstehend gemeinsam Parteien genannt) haben auf Grundlage der oben genannten Verwaltungsvereinbarung eine gesonderte Vereinbarung über die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Artikel 26 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)) abgeschlossen.
a. Verantwortlichkeit
Die Vereinbarung über die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit sieht vor, dass die Parteien die personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit §§ 10 und 13 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erforderlich sind. Im Rahmen der Bearbeitung einer Meldung tragen die Parteien bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach der Verwaltungsvereinbarung die (alleinige) Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Soweit die Verwaltungsvereinbarung keine Aufgabenzuweisung enthält, sind beide Parteien gleichermaßen für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.
b. Betroffenenrechte
Betroffene Personen können die ihnen nach Kapitel III der DSGVO zustehenden Rechte gegenüber beiden Parteien geltend machen. Die Beantwortung erfolgt grundsätzlich durch die Partei, bei der die betroffene Person das Ersuchen gestellt hat.
Datenschutzhinweise
Die interne Meldestelle für Kommunen im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) und der Landkreis Goslar verarbeiten im Rahmen der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Ihre personenbezogenen Daten. Bitte beachten Sie hierzu nachstehende Informationen gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
a. Namen und Kontaktdaten der Verantwortlichen
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Telefon: +49 511 120-0
E-Mail: poststelle@mi.niedersachsen.de
b. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Behördliche Datenschutzbeauftragte
Schiffgraben 12
30159 Hannover
E-Mail: datenschutzbeauftragte@mi.niedersachsen.de
Landkreis Goslar
c. Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die interne Meldestelle des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport und dem Landkreis Goslar ist Artikel 6 Absatz 1 lit. c), Absatz 3 lit b) DSGVO in Verbindung mit § 10 Satz 1 HinSchG, soweit dies zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach §§ 13 ff. HinSchG erforderlich ist.
Gemäß § 10 Satz 2 HinSchG ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle erforderlich ist.
Zweck der Datenverarbeitung ist die Entgegennahme und Bearbeitung Ihrer Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie die Durchführung von Folgemaßnahmen (§§ 17 und 18 HinSchG).
d. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e) DSGVO)
Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 HinSchG hat die Meldestelle die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu wahren. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich von der Meldestelle nicht offengelegt werden. Ausnahmen sind in § 9 HinSchG ausdrücklich geregelt und an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Im Rahmen der Datenverarbeitungstätigkeit können, wenn die Voraussetzungen des § 9 HinSchG vorliegen, personenbezogene Daten an folgende Empfänger weitergeleitet werden:
im Hinblick auf die hinweisgebende Person
- Strafverfolgungsbehörden: in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
- Verwaltungsbehörden: aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
- Gerichte: aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
im Hinblick auf Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder sonstige Personen, die von der Meldung betroffen sind
- Strafverfolgungsbehörden: in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
- Verwaltungsbehörden: aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
- Gerichte: aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
- Eine zuständige Stelle der Kommune/des kommunalen Beschäftigungsgebers: sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen erforderlich ist
- zuständige Behörde/Stelle: sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist
Eine Übermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen (Artikel 44 ff. DSGVO) findet nicht statt.
e. Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) DSGVO)
Die Dokumentation wird gemäß § 11 Absatz 5 HinSchG drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann im Einzelfall länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
f. Bereitstellung personenbezogener Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e) DSGVO)
Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich. Die interne Meldestelle bearbeitet auch anonym eingehende Meldungen. Wenn die hinweisgebende Person ihre Meldung anonym abgibt und keine Kontaktmöglichkeit angibt, hat die interne Meldestelle keine Möglichkeit, die hinweisgebende Person bei etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und gegebenenfalls über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen.
g. Betroffenenrechte
Auskunft: Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Artikel 15 DSGVO im Einzelnen aufgeführten Informationen. Das Recht auf Auskunft besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen.
Berichtigung: Sie haben das Recht, unverzüglich die Berichtigung Sie betreffender Daten und gegebenenfalls die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO).
Löschung: Sie haben das Recht, zu verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Artikel 17 DSGVO im Einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, zum Beispiel wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden und die gesetzlichen Aufbewahrungs- und Archivvorschriften einer Löschung nicht entgegenstehen.
Einschränkung der Verarbeitung: Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Artikel 18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist.
Datenübertragbarkeit: Sie haben gemäß Artikel 20 DSGVO das Recht, die uns aufgrund Ihrer Einwilligung freiwillig zur Verfügung gestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, so dass Sie diese Daten einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung stellen können.
Beschwerde: Sie haben das Recht, eine datenschutzrechtliche Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, Prinzenstraße 5, 30159 Hannover, einzulegen.