Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Der Niedersächsische Landtag hat am 14.12.2023 das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz beschlossen, das die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen für Kommunen in Niedersachsen regelt und damit das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes und die sogenannte Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) weiter umsetzt.
Durch die genannten gesetzlichen Regelungen sollen Hinweisgebende geschützt werden, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen.
Sollten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Landkreis Goslar, im Folgenden Landkreis Landkreis genannt, oder im Zusammenhang mit dem Landkreis Goslar Kenntnis davon erlangen, dass gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften verstoßen wird, können Sie sich an die in Umsetzung des HinSchG eingerichtete Interne Meldestelle wenden.
Durch einen Hinweis an die Interne Meldestelle ist es möglich, dass der Sachverhalt aufgeklärt wird und geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Da bei Abgabe einer Meldung häufig die Befürchtung besteht, nach der Meldung Nachteilen oder Anfeindungen ausgesetzt zu sein, regelt das HinSchG den Schutz der Hinweisgebenden. Die hinweisgebenden Personen sollen davor geschützt werden, dass ihnen aus der Meldung oder dem Hinweis Nachteile entstehen. Repressalien aufgrund einer Hinweiserteilung, die sich insbesondere auf die berufliche Tätigkeit auswirken (zum Beispiel Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen) müssen unterbleiben. Der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes gilt nicht, soweit die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet.
Personen, die Hinweise auf Missstände geben wollen, können sich grundsätzlich wahlweise an eine Externe oder eine Interne Meldestelle wenden. Sofern intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vorzugsweise an die Interne Meldestelle. Sie tragen somit dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität der Verwaltung des Landkreises zu sichern und regelkonformes Verhalten in der Behörde zu stärken sowie für ein faires Miteinander zu sorgen. Auch nach der Abgabe eines internen Hinweises bleibt die Möglichkeit eines (weiteren) externen Hinweises bestehen.
Bitte beachten Sie:
- Die Interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden.
- Die interne Meldestelle ist kein ergänzendes Rechtsmittel im Rahmen von Verwaltungsverfahren beziehungsweise gerichtlichen Verfahren.
- Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an die Datenschutzbeauftragte des Landkreises.
- Sollten Sie Hinweise auf andere Verstöße haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.
- Die Interne Meldestelle dient nicht der Abwendung von akuten Notfällen oder Gefahrenlagen.
Zuständigkeiten der Internen Meldestelle gemäß § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
- Verstöße, die strafbewehrt sind,
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
- sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Dazu gehören unter anderem:
- Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Sicherheit im Straßenverkehr,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
- Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- Verbraucherrechte und der Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,
- Sicherheit in der Informationstechnik.
- Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.
Aufgabenübertragung an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Der Landkreis hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport, im Folgenden Ministerium genannt, mit Aufgaben der Internen Meldestelle betraut. Diese Aufgaben umfassen folgende wesentliche Punkte:
- Betrieb der Meldekanäle: Das Ministerium betreibt verschiedene Meldekanäle, über die Sie Hinweise auf Rechts- und Regelverstöße einreichen können. Die Meldekanäle sind unter Punkt „Wie melde ich einen Hinweis“ aufgeführt.
- Entgegennahme und Prüfung von Meldungen: Das Ministerium ist verantwortlich für die Entgegennahme Ihrer Meldungen und wird Ihnen eine Eingangsbestätigung zukommen lassen. Zudem prüft das Ministerium, ob die gemeldeten Verstöße in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) fallen.
- Weiterleitung der Meldungen: Wenn eine Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt, wird das Ministerium diese unverzüglich an den Landkreis zur weiteren Bearbeitung weitergeben. Sie werden über den Status Ihrer Meldung informiert.
- Abschluss des Verfahrens: Sollte eine Meldung nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, wird das Ministerium das Verfahren abschließen und sowohl Sie als auch den Landkreis darüber informieren.
Aufgaben des Landkreises
Trotz der Übertragung von Aufgaben an das Ministerium bleibt der Landkreis in der Verantwortung, die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
- Prüfung der Meldungen: Nach der Abgabe der Meldung durch das Ministerium an den Landkreis wird dieser die Stichhaltigkeit der Meldung prüfen und mit Ihnen Kontakt halten, um gegebenenfalls weitere Informationen zu erfragen.
- Ergreifung von Folgemaßnahmen: Der Landkreis ergreift angemessene Maßnahmen, um festgestellte Verstöße abzustellen und wird Ihnen eine Rückmeldung geben.
- Abschluss des Verfahrens: Der Landkreis schließt das Verfahren ab, wenn die eingegangene Meldung nicht stichhaltig ist, die internen Ermittlungen des Landkreises oder die weiteren Folgemaßnahmen abgeschlossen sind und teilt der hinweisgebenden Person den Abschluss des Verfahrens mit.
Informationen zur Externen Meldestelle
Wie melde ich einen Hinweis?
Für die Abgabe eines Hinweises stehen Ihnen folgende Meldekanäle zur Verfügung:
Per E-Mail an: meldestelle.kommunen@mi.niedersachsen.de
Per Post mit dem Vermerk "vertraulich" an:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Interne Meldestelle -
Postfach 2 21
30002 Hannover
Per Telefon: +49 511 120 17000
Weiteres Vorgehen nach Eingang Ihres Hinweises
Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen durch die Meldestelle des Ministeriums bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten durch die interne Meldestelle. Sie werden anschließend durch den Landkreis über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Information zum Umgang mit Ihren Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein, gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, werden wir uns zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.
Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber sind freiwillig. Die Angabe von Kontaktdaten erleichtert jedoch die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle und beschleunigt das Verfahren zur Aufklärung des Hinweises. Die Interne Meldestelle bearbeitet auch anonym eingehende Hinweise.
Sollten Sie Angaben zu Ihrer Person machen, willigen Sie damit ein, dass wir diese Daten zum Zweck der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Datenschutzinformation
Mit diesen Datenschutzhinweisen kommt der Landkreis Goslar für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ihrer Informationspflicht gemäß Artikel 13, 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nach. Hinsichtlich der weiteren verwendeten Begriffe „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“, „Verantwortlicher“, „Dritter“ und so weiter, wird auf die Definitionen in Artikel 4 der DSGVO verwiesen.
1. Kontaktdaten
Verantwortlich für die Verarbeitung ist der Landkreis Goslar, eine Gebietskörperschaft. Sie wird vertreten durch den Landrat.
1.1. Kontaktdaten des Verantwortlichen
1.2. Fachlicher Ansprechpartner
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
- Interne Meldestelle -
Postfach 2 21
30002 Hannover
Telefon: +49 511 120 17000
E-Mail: meldestelle.kommunen@mi.niedersachsen.de
1.3 Name und Anschrift der Datenschutzbeauftragten des Landkreises Goslar
2. Verarbeitete personenbezogene Daten und Zwecke
Im Rahmen der Hinweisabgabe an und die Hinweisbearbeitung durch die Interne Meldestelle werden personenbezogene Daten von Ihnen zu folgenden Zwecken erhoben und verarbeitet:
Für Hinweisabgabe
- Gegebenenfalls Name und Kontaktdaten
- Personenbezogene Daten, die Inhalt Ihrer Meldung sind.
Für die Einleitung von Folgemaßnahmen
- Personenbezogene Daten, die für die Ergreifung von Folgemaßnahmen erforderlich sind.
3. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die oben genannten Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG.
4. Datenübermittlungen
Ihre personenbezogenen Daten, die vom Landkreis Goslar für die unter 2. genannten Zwecke verarbeitet werden, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
In Einzelfällen kann eine Datenübermittlung an Dritte auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis erfolgen, zum Beispiel eine Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten im Rahmen der Regelungen der Strafprozessordnung (StPO).
5. Löschfristen
Daten, die für die unter 2. genannten Zwecke verarbeitet werden, werden in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 5 HinSchG gelöscht beziehungsweise – wenn die Daten in Form von Papierdokumenten vorliegen – vernichtet.
6. Ihre Rechte als betroffene Person
Sie können als betroffene Person jederzeit die Ihnen durch die DSGVO gewährten Rechte geltend machen:
- das Recht auf Auskunft, ob und welche Daten von Ihnen verarbeitet werden (Art. 15 DSGVO),
- das Recht, die Berichtigung oder Vervollständigung der Sie betreffenden Daten zu verlangen (Art. 16 DSGVO),
- das Recht auf Löschung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO,
- das Recht, nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.
Sie haben über die genannten Rechte hinaus das Recht, eine Beschwerde bei der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 77 DSGVO), zum Beispiel bei der für den Landkreis Goslar zuständigen