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Elektronische Kommunikation

Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem Landkreis Goslar

Elektronischer Zugang

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber in vielen Rechtsgebieten die Grundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr (eRV) geschaffen. Dabei handelt es sich um den rechtlich wirksamen Austausch elektronischer Dokumente (zum Beispiel formgebundene Anträge, Widersprüche, Einsprüche) zwischen Bürgern, Rechtsanwälten, Behörden, Gerichten oder sonstigen Verfahrensbeteiligten. Der eRV als Kommunikationsform ergänzt die bisherige, zumeist papiergebundene Kommunikation, aber auch Tele- und Computerfax in den eröffneten Verfahren, und soll zu einer Beschleunigung von Verfahren und zu Effizienzsteigerungen in der Bearbeitung führen.

Für Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Gemäß § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt entsprechendes im Privatrecht.

Der Landkreis Goslar eröffnet den Zugang im Sinne der oben genannten Vorschriften nach Maßgabe der auf diesen Seiten dargelegten Bedingungen, die ausschließlich für die Kommunikation mit dem Landkreis Goslar gelten, also nicht für verlinkte Einrichtungen, Anstalten beziehungsweise Eigenbetriebe des Landkreises oder andere Behörden.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass formgebundene Schreiben (zum Beispiel Anträge, Widersprüche) nicht wirksam mittels einfacher Mail, sondern nur im Rahmen der unten dargestellten elektronischen Kommunikationsformen eingereicht werden dürfen!

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Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) / Besonderes Behördenpostfach (beBPo)

Mit dem EGVP, das die unter Federführung des Bundesministeriums des Inneren entwickelte BundOnline-Basiskomponente Datensicherheit (= virtuelle Poststelle) nutzt, können Schriftsätze und andere Dokumente in elektronischer Form rechtswirksam an alle teilnehmenden Gerichte und Behörden schnell und sicher übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Verfahrensbeteiligten selber über ein EGVP verfügen.

Für die rechtssichere und -wirksame Kommunikation ist der Landkreis Goslar innerhalb des EGVP im Postfach „Kommunalverwaltungen ZB NI“ zu erreichen.

Soweit mit der EGVP-Nachricht Dokumente eingereicht werden, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, sind diese auch hier mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) zu versehen. Diese und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch den Landkreis Goslar prüfbar sein.

Die Schriftform kann gemäß § 3a VwVfG auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen;
  2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde

a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung [beA] oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;

b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde [beBPo];

c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde[eBO];

d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.

Näheres über die Anmeldung, den Zugang, die Nutzung sowie den Download der Anwendung erfahren Sie unter http://www.egvp.de.

Zudem ist der Landkreis Goslar auch für Gerichte, Behörden und Anwaltskanzleien über sein besonderes Behördenpostfach erreichbar. Die Nutzung dieses Dienstes setzt beim Absender mindestens ein EGVP voraus.

Informationen zum besonderen Behördenpostfach

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Entgegennahme von elektronischen Rechnungen (eRechnungen)

Der Landkreis Goslar nimmt elektronische Rechnungen über die Zentrale ePoststelle des Landes Niedersachsen entgegen. Dabei wird das Format XRechnung unterstützt. Das Format ZUGFeRD kann die ePoststelle nicht verarbeiten.

Zur Erstellung bzw. Übersendung Ihrer eRechnung verfahren Sie bitte wie folgt:

  • Erstellen Sie Ihre eRechnung im Niedersächsischen Antragssystem für Verwaltungsleistungen Online (NAVO)[1] oder in Ihrem ERP-System. Geben Sie in der eRechnung die Leitweg-ID des Landkreises Goslar 03153-0-83 an.
  • Zur Einreichung Ihrer standardkonformen[2] eRechnungen senden Sie diese an eRechnung@niedersachsen.de[3] oder laden Sie sie im NAVO hoch.

Die eRechnung wird dann von der ePoststelle an den Landkreis Goslar weitergeleitet. Sie erhalten eine Bestätigung über den Eingang der vom Portal auf Formatkonformität geprüften Rechnung.

[2] Standardkonform sind gemäß Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung (NERechVO) Rechnungen im Standard XRechnung sowie sämtlichen weiteren Standards, die der EN16931 entsprechen. Für rechnungsbegründende Unterlagen werden die Formate PDFPNGJPEGCSV oder XLSX oder ODS Tabellen unterstützt.

[3] Pro E-Mail kann immer nur eine eRechnung beigefügt werden

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Unterstützte Dateiformate und -größen bei elektronischer Datenübermittlung

E-Mails mit Dateianhängen können nur verarbeitet werden, wenn die Gesamtgröße der E-Mail 20 MB nicht übersteigt.

Folgende Dateiformate können von uns verarbeitet werden:

  • Textdateien (*.txt)
  • Rich Text Format (*.rtf)
  • Microsoft Word (*.docx)
  • Microsoft Excel (*.xlsx)
  • Portable Document Format (*.pdf)
  • Bilddateien (*.jpg, *.gif, *.tif, *.bmp)

E-Mails müssen dem Internetstandard (SMTPMIME) entsprechen und in Westeuropa gängige Zeichensätze verwenden. Bei abweichenden Dateiformaten kann Ihre Mail nicht bearbeitet werden. Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert.

Passwortgeschützte Datei-Archive werden nicht entgegengenommen.

Darüber hinaus kann die OwnCloud des Landkreises Goslar für eine verschlüsselte Übermittlung auch größerer Datenmengen genutzt werden. Kontaktieren Sie die für Ihr Anliegen zuständige Sachbearbeitung, um einen Zugang zu ermöglichen.

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