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Hausordnung des Landkreises Goslar

Geltungsbereich

Die Hausordnung gilt für alle Besucherinnen und Besucher sämtlicher Gebäude, Einrichtungen und Objekte des Landkreises Goslar inklusive der Außengelände (ausgenommen sind die Schulen).

Verhaltensregeln

  • Der Zutritt ist ausschließlich zu öffentlichen Bereichen gestattet.
  • Besucher haben sich ruhig, freundlich und rücksichtsvoll zu verhalten.
  • Die Gebäude und die Einrichtungen dürfen weder verschmutzt noch beschädigt werden.
  • Innerhalb der Gebäude sind das Rauchen und der Konsum von Alkohol untersagt.
  • Müll ist in den Abfallbehältern zu entsorgen.
  • Es ist untersagt, Tiere mit ins Gebäude zu nehmen. Ausnahmen hiervon gelten für Blinden- und Diensthunde sowie für Tiere, die dem Fachdienst Veterinärdienst und Verbraucherschutz vorzustellen sind.
  • Es ist untersagt, Waffen und gefährliche Gegenstände ins Gebäude zu bringen. Ausgenommen hiervon sind Bedienstete der Polizei, des Sicherheitsdienstes sowie Waffen und gefährliche Gegenstände, die bei der Waffen- und Jagdbehörde vorzustellen sind. Der Sicherheitsdienst ist dazu befugt, Kontrollen durchzuführen. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
  • Prospekte, Werbung und Infomaterial dürfen nur nach Genehmigung ausgelegt oder ausgehängt werden.
  • Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Genehmigung gestattet.
  • Betteln, Hausieren und jede Art von Warenhandel sind untersagt.
  • In Gefahrensituationen (zum Beispiel Feuer oder Amoklagen) haben Besucherinnen und Besucher den Anordnungen des Personals unbedingt Folge zu leisten.
  • Fundsachen sind bei einem Mitarbeiter des Landkreises abzugeben.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Regeln?

  • Ein Hausverbot kann durch eine Führungskraft ausgesprochen werden.
  • Die Gebäude, Einrichtungen und Objekte einschließlich des Außengeländes des Landkreises Goslar sind nach Aufforderung sofort zu verlassen.
  • Verstöße werden angezeigt.
  • Für Schäden haftet der Verursacher. Dieser wird hierfür ersatzpflichtig gemacht.

Die Hausordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Goslar, 15. Oktober 2025

In Vertretung
gez. Frank Dreßler
Erster Kreisrat