Tierhaltung Erstanzeige Entgegennahme Fische

Nr. 99110061261003

Die Haltung von Wassertieren (Wassertiere wie z.B. Fische und Krebse) müssen Sie bei der zuständigen Veterinärbehörde melden. Dies gilt neben der gewerbsmäßigen landwirtschaftlichen Tierhaltung auch für reine Hobbytierhaltungen.

Dies betrifft die private oder gewerbliche Haltung von Speisefischen. Die Haltung von Zierfischen muss nur dann angezeigt werden, sofern eine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltung zu natürlichen Gewässern besteht.

Die Anmeldung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Die Tierhaltungen müssen ebenfalls beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL) angemeldet werden. Dort wird Ihrer Tierhaltung eine Registriernummer zugeordnet. 

Wenn sich Änderungen an Ihrer Tierhaltung ergeben, oder die Tierhaltung aufgegeben wird, sind Sie verpflichtet dies den vorgenannten Stellen zu melden.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Veterinärbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Veterinärbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.

Verfahrensablauf

o    Niedersächsische Tierseuchenkasse: Für die Anmeldung bei der Tierseuchenkasse können Sie den Antrag online stellen.
o    Für die Registrierung nehmen Sie bitte mit Ihrer Veterinärbehörde Kontakt auf.

Voraussetzungen

Es gibt keine Voraussetzungen.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Sie müssen keine Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

1 - 4 Woche(n)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

Die Pflicht zur Meldung der Tiere bei der und die Zahlung von Beiträgen an die Niedersächsischen Tierseuchenkasse bleibt von dieser Anzeige
unberührt.

  • Ferner besteht für Tierhalter eine Meldepflicht bei der Sächsischen Tierseuchenkasse, welche auf Wunsch des Anzeigenden durch die zuständige Behörde erfolgt.
  • Tierhalter sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich zum Stichtag 01.01.ihren Tierbestand der Sächsischen Tierseuchenkasse zu melden. Die Meldung ist Grundlage für die Berechnung der zu entrichten- den Kassenbeiträge. Bereits registrierte Tierhalter erhalten jährlich eine Aufforderung zur Meldungsabgabe.
    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden.

Formulare

Nicht angegeben

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.09.2026
Fachlich freigegeben durch:

Landesredaktion

Urheber