Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung

Nr. 99050027008000

Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
 
Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde auf seine Geeignetheit geprüft und genehmigt werden.
 
Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

Ansprechpunkt

 Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde auf seine Geeignetheit geprüft und genehmigt werden.

Zuständige Stelle

 Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde auf seine Geeignetheit geprüft und genehmigt werden.

Verfahrensablauf

  •  Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen mit dem schriftlichen Antrag zusammen bei Ihrem zuständigen Bezirksamt - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt ein.
  • Das Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis.

Voraussetzungen

  • Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Ihre Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung vom zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt geprüft.
  • Die Bauart der Spielgeräte ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen.

Der Aufstellungsort entspricht den Durchführungsvorschriften der Gewerbeordnung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Personalausweis oder  Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines Europäischen Union (EU)- oder Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Landes sind
  • Bescheinigung in Steuersachen (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt für Verkehrssteuer und Grundbesitz
  • Führungszeugnis in der Belegart 0 zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9 zur Vorlage bei einer Behörde 
  • Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler- und Jugendschutz
  • (Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nach § 33c Gewerbeordnung)
  • Sozialkonzept
    • Sie müssen den Nachweis einer öffentlich anerkannten Institution vorweisen, in der dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
    • Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen, der Suchthilfe und der Suchtprävention.

Handelsregisterauszug  beziehungsweise bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag.

Kosten

Verwaltungsgebühr:  148€ - 844€

Frist

Widerspruchsfrist:  1 Monat(e)

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO:  10 Jahr(e)

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Hinweise (Besonderheiten)

Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen. Sowohl Ihnen als auch dem Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.

Formulare

Nicht angegeben

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.08.2026
Fachlich freigegeben durch:

Landesredaktion

Urheber