Reisepass Meldung

Nr. 99085001014000

Wenn Ihr Reisepass verloren geht, gestohlen wird oder wieder aufgefunden wird, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Als Passinhaberin oder Passinhaber sind Sie außerdem verpflichtet, Ihren Reisepass vorzulegen, wenn darin enthaltene Eintragungen unzutreffend geworden sind. Ein Reisepass ist ungültig, wenn vorgeschriebene Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zum Wohnort oder zur Körpergröße. Der Wohnort ist bei einem Wechsel des Wohnortes jedoch aktualisieren zu lassen.

Hinweis: Einen Verlust oder Diebstahl können Sie zusätzlich bei der Polizei anzeigen.

Bei Verlust, Diebstahl oder Ungültigkeit Ihres Reisepasses sollten Sie zeitnah einen neuen Reisepass beantragen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.

Im Falle eines Verlusts oder Diebstahls kann unabhängig davon die Polizei informiert werden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.

Im Falle eines Verlusts oder Diebstahls kann unabhängig davon die Polizei informiert werden.

Verfahrensablauf

Melden Sie Änderungen Ihrer Passdaten, den Verlust, den Diebstahl oder das Wiederauffinden nach einer Verlustmeldung Ihrer Passbehörde.

Verlust und Diebstahl können Sie zusätzlich auch bei der Polizei anzeigen.

Voraussetzungen

Für eine Meldung müssen Sie im Besitz eines deutschen Reisepasses sein und eine der folgenden Fälle vorliegen:

  • Änderung von Daten in Ihrem Reisepass,
  • Verlust Ihres Reisepasses,
  • Diebstahl Ihres Reisepasses,

Wiederauffinden nach Verlustmeldung.

Erforderliche Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Passbehörde, welche Nachweise Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.

Kosten

Es entstehen keine Kosten durch die Meldung für Sie.

Sofern Sie einen neuen Reisepass beantragen wollen oder müssen, entstehen entsprechende Kosten.

Frist

Sie müssen die Meldung unverzüglich vornehmen.

Bearbeitungsdauer

Ihre Meldung wird sofort aufgenommen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sollten Sie mit der Entscheidung der Passbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.

 Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise

Formulare

Nicht angegeben

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.08.2026
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
 

Urheber

Nicht angegeben

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal