Reisepass Meldung
Nr. 99085001014000Wenn Ihr Reisepass verloren geht, gestohlen wird oder wieder aufgefunden wird, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Als Passinhaberin oder Passinhaber sind Sie außerdem verpflichtet, Ihren Reisepass vorzulegen, wenn darin enthaltene Eintragungen unzutreffend geworden sind. Ein Reisepass ist ungültig, wenn vorgeschriebene Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zum Wohnort oder zur Körpergröße. Der Wohnort ist bei einem Wechsel des Wohnortes jedoch aktualisieren zu lassen.
Hinweis: Einen Verlust oder Diebstahl können Sie zusätzlich bei der Polizei anzeigen.
Bei Verlust, Diebstahl oder Ungültigkeit Ihres Reisepasses sollten Sie zeitnah einen neuen Reisepass beantragen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Im Falle eines Verlusts oder Diebstahls kann unabhängig davon die Polizei informiert werden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Passbehörde bzw. dem Bürgeramt in Ihrer Wohnortgemeinde.
Im Falle eines Verlusts oder Diebstahls kann unabhängig davon die Polizei informiert werden.
Verfahrensablauf
Melden Sie Änderungen Ihrer Passdaten, den Verlust, den Diebstahl oder das Wiederauffinden nach einer Verlustmeldung Ihrer Passbehörde.
Verlust und Diebstahl können Sie zusätzlich auch bei der Polizei anzeigen.
Voraussetzungen
Für eine Meldung müssen Sie im Besitz eines deutschen Reisepasses sein und eine der folgenden Fälle vorliegen:
- Änderung von Daten in Ihrem Reisepass,
- Verlust Ihres Reisepasses,
- Diebstahl Ihres Reisepasses,
Wiederauffinden nach Verlustmeldung.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Passbehörde, welche Nachweise Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.
Kosten
Es entstehen keine Kosten durch die Meldung für Sie.
Sofern Sie einen neuen Reisepass beantragen wollen oder müssen, entstehen entsprechende Kosten.
Frist
Sie müssen die Meldung unverzüglich vornehmen.
Bearbeitungsdauer
Ihre Meldung wird sofort aufgenommen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sollten Sie mit der Entscheidung der Passbehörde nicht einverstanden sein, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt von der Art des konkret zu beanstandenden Verwaltungshandelns ab.
Zudem können Sie sich stets an die zuständige Fachaufsicht wenden. Beachten Sie bitte, dass eine Fachaufsichtsbeschwerde weder die Frist zur Einlegung des einschlägigen Rechtsbehelfs hemmt noch diesen ersetzt.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise
Formulare
Nicht angegeben
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Urheber
Nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal