Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe verlängern
Nr. 99050093020000Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Frist verlängert werden.
Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.
Formulare
nicht angegeben
Ansprechpunkt
Die örtlich zuständige Gewerbebehörde.
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Gewerbebehörde.
Verfahrensablauf
Sie können die Verlängerung der Pfandverwertungsfrist schriftlich oder - je nach Angebot der zuständigen Gewerbebehörde - elektronisch beantragen.
- Stellen Sie den Antrag vor Ablauf der Pfandverwertungsfrist.
- Begründen Sie Ihren Antrag und fügen Sie gegebenenfalls Nachweise bei.
- Die zuständige Gewerbebehörde prüft Ihren Antrag.
- Liegt ein wichtiger Grund vor, verlängert die zuständige Gewerbebehörde die Pfandverwertungsfrist und informiert Sie über die Entscheidung.
Voraussetzungen
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
- eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht,
- ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann,
- wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Pfandleiherlaubnis
- ggf. Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren
Kosten
nicht angegeben
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Fachliche Freigabe
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr