Jagdpachtvertrag: Anzeige
Nr. 99067002000000Der Jagdpachtvertrag wird zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen . Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, diesen innerhalb einer Frist zu beanstanden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
- der zwischen dem Inhaber des Jagdrechts und dem Jagdpächter geschlossene und unterzeichnete Jagdpachtvertrag
Kosten
Für die Prüfung oder Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) werden 15 bis 25 Euro erhoben.
Frist
Die zuständige Stelle kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.
Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Nach § 11 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechts zusteht, in den Jagdschein einzutragen.
Formulare
nicht angegeben
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
nicht angegeben