Anzeige des Betriebes/der Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen

Nr. 99003056261000

Wenn Sie Anlagen oder Geräte mit nichtionisierender Strahlung gewerblich für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen einsetzen, müssen Sie diese vor der Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dazu zählen beispielsweise Laser-, IPL-, Hochfrequenz-, Elektrostimulations- und Ultraschallgeräte.

Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen, wie Ultraschallgeräte in der Arztpraxis, müssen nicht angezeigt werden.

Ansprechpunkt

Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Anlage betrieben wird.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der die Anlage betrieben wird.

Verfahrensablauf

Zeigen Sie den Betrieb der Anlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde an.

  • Geben Sie den Namen oder die Firma des Betreibers, die Anschrift der Betriebsstätte sowie die Angaben zur Identifikation der Anlage an.
  • Fügen Sie einen Nachweis über die erforderliche Fachkunde der Personen bei, die die Anlage anwenden.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine Anlage oder ein Gerät mit nichtionisierender Strahlung.
  • Die Anlage oder das Gerät wird gewerblich eingesetzt.
  • Die Anwendung erfolgt am Menschen .
  • Die Anwendung dient kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken .
  • Die Personen, die die Anlage anwenden, verfügen über die erforderliche Fachkunde. 

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die erforderliche Fachkunde der Personen, die die Anlage anwenden.

Frist

  • 2 Woche(n)
    • Sie müssen die Anzeige spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme einreichen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.07.2026

Urheber