Was Geschäfte jetzt beachten müssen
Der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Liefer- und Abholdienste, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Bau-, Gartenbau und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich, die von der Schließungsverfügung ausgenommen sind, haben Auflagen zu erfüllen, die heute in einer weiteren Allgemeinverfügung konkretisiert wurden.
Supermärkte, Bäckereien und alle weiteren Geschäfte die noch öffnen dürfen, haben demnach alle erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Hygiene sowie zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und dadurch ihr Personal und ihre Besucher (Kunden) vor einer Erkrankung an COVID-19 zu schützen.
Dazu zählen unter anderem das Aushängen von Hinweisschildern zu „Hustenetiketten“ und zur Vermeidung von Körperkontakten wie „Höflich ohne Hände“. Ferner muss der Abstand zwischen Kunden von mindestens zwei Metern jederzeit sichergestellt werden.
Darüber hinaus sind abhängig vom Kundenaufkommen und den räumlichen Bedingungen gegebenenfalls Einlassbeschränkungen durchzusetzen, um die notwendigen Maßnahmen gewährleisten zu können.
Nach jeder Dienstleistung direkt an einem Kunden (beispielsweise Haare schneiden oder Maniküre) sind die Hände gründlich mit Wasser und Seife zu reinigen. Der Zutritt in Läden mit direktem Kundenkontakt soll nach Möglichkeit nur nach telefonischer Terminabsprache erfolgen.