Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen tritt am 1. Oktober in Kraft
Landkreis Goslar veröffentlicht Allgemeinverfügung zu Testangebot in Heimen
Das Land Niedersachsen hat eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die zum 1. Oktober 2022 in Kraft tritt. In dieser neuen Verordnung sind zunächst nur Basisschutzmaßnahmen geregelt. Dies begründet das Land Niedersachsen dahingehend, dass sich die Infektionszahlen noch im Rahmen halten und nur wenige Menschen mit Covid-19-Infektionen in Krankenhäusern und auf Intensivstationen behandelt werden müssen.
Diese Basisschutzmaßnahmen ergänzen die Maßgaben, die sich aus § 28 Abs. 1 des Bundesinfektionsschutzgesetzes ergeben, zum Teil werden auch Ausnahmen festgelegt.
Spezifische Vorgaben legt die niedersächsische Verordnung beispielsweise für den öffentlichen Personennahverkehr fest: Hier ist das Tragen einer medizinischen Maske sowohl für Passagiere ab sechs Jahre als auch für das Fahr- und Steuerungspersonal vorgeschrieben.
Ausnahmen formuliert die Verordnung des Landes Niedersachsen für bestimmte Personengruppen bei der Testpflicht anlässlich des Besuchs von Gesundheitseinrichtungen: Begleitpersonen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, sowie Personen, die die Einrichtung im Rahmen eines Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen nur für einen unerheblichen Zeitraum aufsuchen und Personen, die Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern seelsorgerisch oder sterbegleitend betreuen, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen müssen in Niedersachsen nur zwei statt drei negative Tests pro Woche nachweisen, sofern sie einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können.
Weiterhin macht die Verordnung Vorgaben für neu aufgenommene Personen in Justizvollzugsanstalten, Abschiebehaft- und Maßregelvollzugseinrichtungen: Neben einer räumlichen Trennung während der ersten 14 Tage müssen diese einen Test auf das Vorliegen des Coronavirus durchführen.
Den vollständigen Wortlaut der Niedersächsischen Verordnung finden Bürgerinnen und Bürger auf der Website des Landkreises Goslar.
Eine Änderung ergibt sich auch bei den Testangeboten für den Besuch von Pflegeheimen und Einrichtungen mit unterstützenden Wohnformen: Bislang wurde durch die Niedersächsische Corona-Verordnung sichergestellt, dass die Betreiberinnen und Betreiber Testangebote für Besucherinnen und Besucher, die die Einrichtung aufsuchen wollen, anbieten müssen. Durch die Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes kann dies nun nicht mehr über die niedersächsische Verordnung festgelegt werden.
Stattdessen wird das Niedersächsische Sozialministerium die Gesundheitsämter anweisen, eine entsprechende Regelung zu treffen. Der Landkreis Goslar veröffentlicht daher eine Allgemeinverfügung, die das Testangebot in Heimen verpflichtend vorschreibt. Diese ist dem digitalen Amtsblatt Nr. 38.2022 vom 30.09.2022 unter https://www.landkreis-goslar.de/amtsblatt zu entnehmen.