Trinkwasserüberwachung durch das Gesundheitsamt Landkreis Goslar
Was ist Trinkwasser?
Der Begriff Trinkwasser ist in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) unter § 2 Nr. 1 TrinkwV wie folgt legal definiert/ festgelegt/ abgegrenzt:
Trinkwasser ist Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, ungeachtet seines Aggregatzustands und ungeachtet dessen, ob es auf Leitungswegen, durch Wassertransport-Fahrzeuge, aus Trinkwasserspeichern, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bereitgestellt wird und für folgende Zwecke bestimmt ist:
- zum Trinken
- zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken
- zur Körperpflege und -reinigung,
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,
- zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder
- zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken, oder
- in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;
Wie muss das Trinkwasser beschaffen sein und ist die Beschaffenheit geregelt?
Die Beschaffenheit des Trinkwassers ist in Deutschland in Gesetzen, Verordnungen und mittelbar in technischen Regelwerken (allgemein anerkannten Regeln der Technik) fest definiert.
Beispiele: Infektionsschutzgesetz (IfSG), Trinkwasserverordnung (TrinkwV), nationale und internationale Normen zur fachgerechten Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser (DIN, DVGW, VDI, CEN, ISO)
Die Beschaffenheit des Trinkwassers gibt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wie folgt vor:
- § 37 Absatz 1 IfSG
Wasser für den menschlichen Gebrauch (=Trinkwasser) muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Die Trinkwasserordnung (TrinkwV) definiert die Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit.:
- § 5 TrinkwV
Die Anforderungen nach § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an die Beschaffenheit von Trinkwasser gelten als erfüllt, wenn:
- bei der Trinkwassergewinnung, der Trinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
- das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 (= mikrobiologische, chemische, Indikator und radiologische Vorgaben) entspricht und
- es rein und genusstauglich ist.
Wer ist für die Überwachung der Einhaltung der Trinkwasserbeschaffenheit zuständig und wo ist die Zuständigkeit der Überwachungstätigkeit festgelegt?
Das Gesundheitsamt ist gesetzlich verpflichtet Wasserversorgungsanlagen einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen entsprechend der im § 37 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegten Trinkwasserbeschaffenheit zu überwachen.
Diese Verpflichtung ist vom Gesetzgeber im § 37 Absatz 3 IfSG fixiert und ermächtigt das Gesundheitsamt entsprechend der Regelung im § 39 Absatz 2 IfSG die Einhaltung der im Infektionsschutzgesetz und Trinkwasserverordnung festgelegten Trinkwasserbeschaffenheit mit notwendigen Maßnahmen sicherzustellen und Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 IfSG ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
Welche Arten von Wasserversorgungsanlagen gibt es?
Die TrinkwV unterscheidet zwischen sechs Arten von Wasserversorgungsanlagen. Die Unterscheidungsmerkmale grenzen sich im Wesentlichen auf die täglich entnommenen oder gelieferten Wassermengen, die Nutzergruppen, die Abgabearten (öffentlich oder gewerblich), mobile oder fest installierte Anlagen und in die Nutzungsdauer der Wasserversorgungsanlagen ab. Im § 2 Nr. 2 TrinkwV sind die Unterscheidungsmerkmale der jeweiligen Wasserversorgungsanlagen vom Gesetzgeber legal definiert.
Welche Aufgaben nimmt das Gesundheitsamt im Rahmen der Trinkwasserüberwachung wahr und wo sind diese fixiert?
Die Aufgaben und der Umfang der verpflichtenden Überwachungstätigkeit des Gesundheitsamtes im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an die Trinkwasserbeschaffenheit und die Erfüllung der Pflichten, die dem Betreiber von Wasserversorgungsanlagen aufgrund der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) obliegen, sind in den §§ 54, 55 der TrinkwV geregelt. Beispielsweise ist das Gesundheitsamt verpflichtet die Wasserversorgungsanlagen und deren dazugehörigen Schutzzonen oder Umgebungen in gesetzlich definierten zeitlichen Abständen zu besichtigen. Auch die regelmäßige Entnahme und Untersuchung von Wasserproben hat das Gesundheitsamt zu kontrollieren.
Landkreis-Dokumente zum Downloaden:
- Meldeformular bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen nach § 51 der Trinkwasserverordnung in der Trinkwasserinstallation
- Broschüre Anbau- und Verzehrempfehlungen für harztypisch belastete Böden
- Merkblatt zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwassersammlung und Betriebswassernutzung
Links zu Gesetzen, Verordnungen, Empfehlungen, Informationsbroschüren:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Trinkwasserverordnung (TrinkwV) TrinkwV
- Laborliste der von der obersten Landesbehörde (Niedersächsisches Landesgesundheitsamt-NLGA) zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen nach §§ 39, 40 TrinkwV (https://www.nlga.niedersachsen.de/trinkwasser/uebersicht-205214.html)
- Trinkwasserinformationen des Umweltbundesamtes (UBA)
- Blei im Trinkwasser
- Informationsbroschüre “Trinkwasserverordnung und Legionellen“ (Stand Oktober 2023) - Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- UBA-Empfehlung Systemische Untersuchungen auf Legionellen (Stand 18.Dezember 2018)
- UBA-Empfehlung "Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung - Probennahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses" vom 13.10.2025