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Das Geldwäschegesetz - Prävention im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Transparenz für Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten

Geldwäsche - Euros an der Wäscheleine
© Enrico Fianchini 
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz (GwG)) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. 

Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) deshalb besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Verpflichtete im Nichtfinanzsektor sind z. B. gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.

Zuständige Behörden

In Niedersachsen sind die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor (§ 50 Abs. 1 Nr. 9 GwG).

Die Aufsichtsbehörden informieren die betroffenen Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Außerdem kontrollieren die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten und ahnden ggf. Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern. Sie sind verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Verdachtsfälle anzuzeigen (§ 44 GwG).

Weiterführende Informationen und Downloads

Auf der Homepage des Landes Niedersachsen erhalten Sie weitere Informationen und Merkblätter unter folgendem Link:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) - Informationen zur Geldwäscheprävention

Hier finden Sie folgende Informationen:

  • Merkblatt - Basisinformationen zum Geldwäschegesetz
  • Merkblatt - Risikobasierte organisatorische Maßnahmen
  • Dokumentationsbogen zur Identifizierung von natürlichen Personen für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor
  • Dokumentationsbogen zur Identifizierung von juristischen Personen für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor
  • Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor
  • Meldeformular für Geldwäschebeauftragte und Stellvertretung

Das MW stellt hier auch das Meldeformular als Download zur Verfügung, mit dem man der Financial Intelligence Unit (FIU) Verdachtsfälle melden kann.

Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Sie ist der Generalzolldirektion des Bundes unterstellt und die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.

Weiterführende Links

Hier finden Sie den vollständigen Gesetzestext:

JURIS Gesetze im Internet - Geldwäschegesetz (GwG)