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Natur- und Landschaftsschutz

 
Foto des Boketeichs bei Bodenstein
© Rainer Schlicht 

Der Landkreis Goslar ist knapp 1.000 km² groß und liegt überwiegend im Berg- und Hügelland. Niedersachsenweit betrachtet ist der Landkreis Goslar mit Blick auf seine Naturausstattung etwas Besonderes. Mit dem Wurmberg bei Braunlage beherbergt er den höchsten Berg Niedersachsens. Es gibt noch wenige andere Landkreise des Berglandes im Südosten Niedersachsens, allerdings keinen in dieser hohen und schroffen Ausprägung mit extremen klimatischen Bedingungen. Die intensive Bergbauvergangenheit und die damit verbundenen Umweltbelastungen des Harzes und seines Vorlandes haben zur Entwicklung besonderer Biotoptypen geführt, die in Niedersachsen auch in dieser Fülle einzigartig sind.

Die Untere Naturschutzbehörde setzt sich für den Schutz und die Entwicklung von Natur und Landschaft im Landkreis Goslar ein. Dies betrifft alle Teile von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich. Auch der Schutz von Arten- und Lebensgemeinschaften und des Landschaftsbildes spielt eine wichtige Rolle. 

Die Hauptaufgabe besteht darin, mit geeigneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und durch die Abgabe von Stellungnahmen in raumbeanspruchenden Genehmigungsverfahren (Baugebiete, Straßenbau, Flurbereinigung) einen Beitrag zur Sicherung unserer natürlichen Lebensgrundlagen zu leisten. Wer die Landschaft des Harzes und des Harzvorlandes kennt weiß, wie wichtig die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auch für die Erholung und den Tourismus ist.

Sie erhalten hier Informationen zu folgenden Themenbereichen:

Gehölzschutz und Gehölzpflege

Bäume und Sträucher benötigen je nach Art, Alter und Wuchsform unterschiedliche Pflegemaßnahmen. Dabei ist zu beachten, dass Gehölze durch falsch durchgeführte Schnittmaßnahmen erheblich geschädigt werden können. Im schlimmsten Fall kann ein solcher Schnitt zum Absterben der Gehölze führen Um dem vorzubeugen, finden Sie im nachstehenden Informationsblatt Hinweise zur fachgerechten Gehölzpflege. Grundsätzlich sollten Pflegemaßnahmen jedoch nur dann durchgeführt werden, wenn sie zwingend erforderlich sind. Auf Grund der im § 39 Bundesnaturschutzgesetz normierten Schnittzeit sind größere Pflegemaßnahmen lediglich in der Zeit vom 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des Folgejahres zulässig.

 Hinweisblatt zum fachgerechten Gehölzschnitt

Zum 07.12.2017 ist die Gehölzschutzverordnung in Form der einstweiligen Sicherstellung in Kraft getreten. Diese dient dem Schutz von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft vor Schäden oder Zerstörung und gilt nur im so genannten "Außenbereich", also außerhalb von Gebieten, in denen ein Bebauungsplan gilt oder die zusammenhängend besiedelt sind.

Gehölzschutzverordnung

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Artenschutz bei Bauvorhaben

Bei allen baulichen Vorhaben, unabhängig davon ob sie baugenehmigungspflichtig sind oder nicht, sind artenschutzrechtliche Belange nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. Der Begriff des baulichen Vorhabens beinhaltet aus Sicht des Artenschutzes nicht nur den Neubau, sondern auch die Sanierung, den Umbau, die Umnutzung und den Abriss bestehender baulicher Anlagen.

Alle europäischen Vogelarten, Amphibien, Reptilien, sowie alle Fledermausarten, aber auch Insekten wie Hornissen, Wespen oder Waldameisen werden durch die Vorschriften zum Artenschutz geschützt. Dieser Schutz betrifft nicht nur die Tiere selbst, sondern auch deren Lebensstätten.

Geschützte Tiere dürfen durch Bauarbeiten nicht verletzt oder getötet werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht zerstört werden. Damit soll der Zugriff des Menschen auf Tiere und Pflanzen der besonders und streng geschützten Arten oder ihrer Lebensstätten verhindert und diese für den Naturhaushalt wichtigen Arten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen geschützt werden.

Wenn Sie vermuten, dass durch Ihr Bauvorhaben besonders geschützte Arten betroffen sein könnten, wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Goslar. Gemeinsam mit Ihnen können wir prüfen ob bzw. welche Anpassungen des Bauvorhabens erforderlich sind.

Flyer Artenschutz bei Bauvorhaben

Hinweis:

In neueren Bebauungsplänen finden Sie oft auch textliche Festsetzungen zum Artenschutz. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Bauaufsicht oder dem Planungsamt in Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Informationen zu geschützten Tieren und deren Lebensraumschutz hält der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) bereit (www.nlwkn.niedersachsen.de).

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Landschaftsrahmenplan

Die Landschaftsrahmenplanung - seit Erscheinen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes  im Jahr 1981 gesetzlich geregelt - ist das Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Landkreisebene bzw. für kreisfreie Städte. Der Landschaftsrahmenplan hat gutachtlichen Charakter und stellt somit die fachlichen Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege unabgestimmt mit anderen Belangen dar und besitzt für sich allein keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Diese ergibt sich erst dann, wenn Aussagen des Landschaftsrahmenplans nach Abstimmung in rechtlich verbindliche Planungen eingehen.

Das übergeordnete Ziel der Landschaftsplanung ist die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das heißt einer überlebensfähigen Pflanzen- und Tierwelt, intakter Böden, eines gesunden Klimas und naturnaher Fließ- und Stillgewässer. Die Landschaftsplanung leistet entsprechende Beiträge zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter und des Wirkungsgefüges für den besiedelten und unbesiedelten Bereich und dient damit auch der Gestaltung des Wohnumfeldes und der Erholungslandschaft.

Der Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Goslar wurde 1994 fertiggestellt. Er ist das Ergebnis einer flächendeckend nach einheitlichen, vorgegebenen Kriterien vorgenommenen Erhebung und enthält auf rund 350 Seiten gutachtliche Äußerungen zu Arten- und Lebensgemeinschaften, das Landschaftsbild und zu den natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Klima und Luft.
 
Die verschiedenen Aspekte des Landschaftsrahmenplans sind:

  • Entwicklung eines Leitbildes und eines Zielkonzeptes für Natur und Landschaft für das Gesamtgebiet und für einzelne Bereiche
  • Darstellung der schutzwürdigen Teile von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung verschiedener Schutzgüter (z. B. Landschaftsschutzgebiete)
  • Konkretisierung der erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für schutzbedürftige Landschaftsteile
  • Formulierung der Anforderungen an die naturverträgliche Nutzung von Natur und Landschaft
  • Hinweise für die Raumordnung und Bauleitplanung und für die Umsetzung des Naturschutzes


Das Planungswerk kann gegen Erstattung der Portokosten in Höhe von 6,50 Euro im Bürgerbüro des Landkreises Goslar erworben werden.

Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Donnerstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag  8.00 Uhr bis 13.00 Uhr. 

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Landschaftspflege

Ziel der Landschaftspflege ist das Erreichen eines möglichst naturnahen Zustands, um ein ökologisches Gleichgewicht zu schaffen. Im Vordergrund steht dabei die Erhaltung beziehungsweise die Verbesserung der Lebensbedingungen für heimische Tier- und Pflanzenarten. Die Landschaftspflege umfasst folglich alle Maßnahmen zum Schutz,  zur Pflege und Entwicklung naturnaher Lebensräume.

Im Landkreis Goslar liegen 99,9 % aller Schwermetall-Magerrasen und 76,4 % aller Bergwiesen in Niedersachsen. Aber auch bei den Kalk-Halbtrockenrasen, der Felsvegetation und Bergschuttflur sowie bei den Bergheiden, den Bergbächen, ehemaligen Steinbrüchen, Auenwäldern, Staugewässern und Niedermooren und Sümpfen nimmt der Landkreis Goslar eine herausragende Stellung ein.

Sie erhalten hier weitere Informationen zur Landschaftspflege folgender Lebensraumtypen:


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Landschaftspflegeverband

Der Landschaftspflegeverband Goslar e.V. (LPV) konnte mit einiger Verzögerung durch die Corona-Pandemie am 09.Juli 2020 gegründet werden. Der Geschäftsführer des LPV, Karl-Fr. Könecke, hat seine Büroräume im Businesspark Langelsheim im Oktober 2020 bezogen.

Der LPV übernimmt Aufgaben an der Schnittstelle Landschaftsschutz/Landschaftspflege, Land-/Forstwirtschaft, Kommunalpolitik und Natur-/Umweltschutz. Der Vorstand des Vereines setzt sich gemäß dem Prinzip der Drittelparität aus jeweils vier Vertretern der Bereiche Land- und Forstwirtschaft sowie Jägerschaft, Kommunalpolitik und Umweltschutzverbänden sowie Gewässerunterhaltungsverbänden zusammen. Der Landrat des Landkreises Goslar ist ebenfalls Vorstandsmitglied, sodass der Vorstand aus insgesamt 13 Personen besteht.

Das Hauptziel ist es, einen Interessenausgleich zwischen diesen Beteiligten zu schaffen, gemeinsam abgestimmte Projekte zu realisieren und die Zusammenarbeit zu verbessern. Um zukünftige Projekte zu konzipieren, abzustimmen, zu gestalten und zu koordinieren, dient die Geschäftsstelle als Knotenpunkt dieser Arbeit. Die Erfahrung zeigt, dass die verschiedenen Institutionen im „grünen Bereich“ oftmals aneinander vorbei arbeiten, obwohl es ähnliche oder sogar gleiche Ziele gibt.


Der LPV ist als Verein auf Mitglieder angewiesen, die sich für den Naturschutz engagieren und den Verein unterstützen. Auch als Privatperson können Sie dem LPV beitreten.

Weitere Informationen und die Kontaktdaten des LPV Goslar erhalten Sie auf der Homepage:

Landschaftspflegeverband Goslar e.V.



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Schutzgebiete und Schutzobjekte

Der Landkreis Goslar umfasst ein Gebiet, das landschaftlich hauptsächlich vom Harz und Harzvorland geprägt ist. In dieser schönen und vielfältigen Kulturlandschaft begegnen uns vom Harzvorland bis in den Hochharz zahlreiche Schutzgebiete, wie z. B. der Nationalpark Harz, Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete. Weniger bekannt als diese meist großflächigen Gebiete mit ihrer wertvollen Naturausstattung sind dagegen Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile.

Schutzgebiete werden von der Naturschutzbehörde ausgewiesen, wenn bestimmte Teile von Natur und Landschaft ganz oder teilweise eines besonderen Schutzes bedürfen. Gründe dafür können neben dem Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten auch eine ganz besondere Schönheit oder Vielfalt eines Gebietes sein. Schutzgebiete und Schutzobjekte haben oftmals auch eine hohe Bedeutung für die Wissenschaft, für Natur- und Heimatkunde und zeichnen sich durch Seltenheit oder Einzigartigkeit aus. Auch die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Sicherung der Erholung können Gründe für die Unterschutzstellung sein.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bestimmte Lebensräume kraft Gesetzes unter besonderen Schutz gestellt. Wir sprechen hier  von gesetzlich geschützten Biotopen wie z. B. Bergwiesen, Sümpfen und Röhrichten.

Wir möchten Ihnen hier die verschiedenen Formen des Natur- und Landschaftsschutzes näher vorstellen.


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