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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche [Nr. 99060001080000]

Leistungsbeschreibung

Im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung knüpft das Gesetz den Anspruch nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an das Kind oder den Jugendlichen selbst an.

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Zur Feststellung der Abweichung von der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder -therapeuten einzuholen.

Die fachliche Gesamtverantwortung bei der Entscheidung und Gewährung der Hilfe nach § 35 a SGB VIII liegt bei dem örtlichen Jugendhilfeträger.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  1. in ambulanter Form,
  2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  3. durch geeignete Pflegepersonen und
  4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

Grundlage für die Rechtsansprüche auf Hilfen gem. § 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) ist die Klassifikation psychischer Störungen nach der jeweilig gültigen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, wie sie von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird (ICD-10).

Die Hilfe nach § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder und Jugendliche und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind haben daher keinen Anspruch nach § 35a SGB VIII. Für diesen Personenkreis kommt Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII oder Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (Erwachsene) nach § 53 SGB XII in Betracht. Dieser Leistungstatbestand integriert auch die (drohende) seelische Behinderung.

Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können – im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung – selbst Anträge auf Leistungen stellen und verfolgen. Allerdings ist dabei die Zustimmung der Personensorgeberechtigen in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Finanzierung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Über die Heranziehung zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.

Zuständigkeit:

Fachbereich Familie, Jugend & Soziales
Klubgartenstraße 11
38640 Goslar

Telefon: +49 5321 76-0
Fax: +49 5321 76-696
Kontaktformular Karte


Ansprechperson:

Frau Sigrun Peters

Telefon: +49 5321 76-551
Fax: +49 5321 7699-551
Raum: 227
Kontaktformular

Frau Martina Gottsleben

Telefon: +49 5321 76-548
Fax: +49 5321 7699-548
Raum: 219
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Frau Svenja Oberneyer

Telefon: +49 5321 76-549
Fax: +49 5321 7699-549
Raum: 219
Kontaktformular

Frau Bollmann

Telefon: +49 5321 76-388
Fax: +49 5321 7699-388
Raum: 140
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Frau Wilkens

Telefon: +49 5321 76-528
Fax: +49 5321 7699-528
Raum: 122
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Frau Hollatz

Telefon: +49 5321 76-692
Fax: +49 5321 7699-692
Raum: 140
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Frau Mertins-Oelker

Telefon: +49 5321 76-349
Fax: +49 5321 76-99349
Raum: 122
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