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Finanzielle Förderung für die Betreuung in einer Tagespflegestelle

 
Foto_Kinderbetreuung

Kindertagespflege soll

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen


und

  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.


Das Angebot der Kindertagespflege richtet sich insbesondere an Kinder von 0 bis 3 Jahren und Kinder im schulpflichtigen Alter. Zusätzlich können Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, bedarfsgerecht in Kindertagespflege betreut werden.

Im Rahmen der Jugendhilfe wird hierfür einkommensunabhängig ein finanzieller Zuschuss gewährt, im Einzelfall können darüber hinaus weitere Betreuungskosten übernommen werden.

Wer hat Anspruch auf öffentlich finanzierte Tagespflege?

Kinder haben ab dem ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen grundsätzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Kinder unter 1 Jahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung, wenn die Eltern oder der allein erziehende Elternteil

  • erwerbstätig oder Arbeit suchend sind bzw. ist,
  • sich in einer Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung befinden bzw. befindet,
  • an einer Umschulung oder Eingliederungsmaßnahme teilnehmen bzw. teilnimmt.


Kinder ab dem 3. bis zum 14. Lebensjahr können auch bei besonderem Bedarf oder ergänzend in Kindertagespflege gefördert werden.

Der zeitliche Betreuungsumfang eines Kindes richtet sich nach dem individuellen Bedarf, der den Wünschen und Anforderungen der Familie entspricht. Für ein passgenaues Betreuungsangebot steht Ihnen das FamKiS für Rückfragen zur Verfügung, hierzu ist der Vordruck "Bedarfsmeldung" möglichst zeitnah einzureichen. Die Regelungen für finanzielle Förderung für Familien, die ihren Wohnsitz im Landkreis Goslar haben, ergeben sich aus der derzeit gültigen Satzung für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege des Landkreises Goslar (neu ab 01.06.2022). Bitte beachten Sie die Änderungssatzung 2018 (05.02.2018)

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Welche Geldleistungen erhalten Tagespflegepersonen?

Die laufende Geldleistung für die Betreuung in Tagespflege umfasst

  • einen Sachaufwand,
  • eine Förderungsleistung  und
  • die anteilige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, zu einer angemessenen Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung.


Die laufende Geldleistung wird der Tagespflegeperson für die Betreuung der Kinder, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Goslar haben, direkt vom Jugendamt ausgezahlt.  Die Höhe der Förderungsleistung richtet sich nach der Qualifikation der Tagespflegeperson und nach dem Betreuungsumfang. Die Höhe der gesamten laufenden Geldleistung richtet sich nach der Entgelttabelle, die Bestandteil der im Landkreis Goslar geltenden Satzung für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege (neu ab 01.04.2014) ist. Bitte beachten Sie die Änderungssatzung 2018 (05.02.2018).

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In welcher Höhe haben Eltern zu den Kosten der Tagespflege beizutragen?

Der Landkreis Goslar bezuschusst alle öffentlichen Kindertagespflegeverhältnisse im Rahmen der geltenden Satzung für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege (neu ab 01.04.2014). Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages richtet sich nach den durchschnittlichen monatlichen Betreuungszeiten und dem Familieneinkommen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne Nachweise angeforderter Unterlagen erfolgt eine Einstufung in die höchste Gruppe der Kostenbeitragstabelle, die Bestandteil der geltenden Satzung ist. Die maximale Kostenbeteiligung ist auf 247,00 € pro Kind und Monat begrenzt. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag.

Der privat-rechtliche Vertrag zwischen Eltern und Tagespflegeperson bleibt davon unberührt.

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Unter welchen Voraussetzungen kann der von den Eltern zu zahlende Kostenbeitrag reduziert oder erlassen werden?

Werden mehrere Kinder einer Haushaltsgemeinschaft in öffentlich geförderter Tagespflege oder in einer öffentlich geförderten institutionellen Kindertagesstätte gefördert, wird eine Geschwisterermäßigung gewährt. 
Für einkommensschwache Familien kann der Kostenbeitrag auf Antrag reduziert bzw. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die finanzielle Belastung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommens der Familie nicht zuzumuten ist. Liegt das Einkommen unterhalb einer individuell festgesetzten Einkommensgrenze, wird der Kostenbeitrag in voller Höhe erlassen. Liegt die Höhe des Einkommens etwas über dieser Einkommensgrenze, kann der Kostenbeitrag reduziert oder teilweise erlassen werden.
Informationen über die neuen Regelungen der Satzung ab 01.04.2014 finden Sie “hier“.

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Wo kann die finanzielle Förderung für die Kinderbetreuung beantragt werden?

Die Anträge für die Förderung der Kindertagespflege sind beim Landkreis Goslar als Jugendhilfeträger einzureichen. Vordrucke mit den erforderlichen Anlagen finden Sie “hier“.