

Hausschlachtung [Nr. 99110035058000]
Leistungsbeschreibung
Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wobei das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden darf.
Die Fleischgewinnung für andere Personen ist im fleischhygienerechtlichen Sinne eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des Lebensmittelhygienerechts erfolgen.
Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auch bei Hausschlachtungen zu erfolgen hat, unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. Bei Kaninchen können diese Untersuchungen unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch bedenklich zum Genuss für den Menschen erscheinen lassen. Gehegewild ist ebenfalls der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterziehen.
Rechtsgrundlage
- Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
1. Untersuchungspflicht für Schlachttiere
Nach den Bestimmungen der EG-Lebensmittelhygieneverordnungen unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Erlegtes Haarwild unterliegt bei gleicher Zweckrichtung nur einer Fleischuntersuchung. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen. Nur taugliches Fleisch ist zum Verzehr für den Menschen bestimmt.
Im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind zusätzliche Untersuchungen erforderlich:
-
Trichinenuntersuchung - bei allen geschlachteten Hausschweinen und Pferden.
-
Trichinenuntersuchung bei erlegten Wildschweinen
Die amtliche Untersuchung auf Trichinen ist gemäß der Durchführungsverordnung zum EG-Lebensmittelhygienerecht auch bei kleinen Mengen erlegten Wildes nur noch in Form der so genannten Verdauungsmethode möglich. Die Untersuchungen erfolgen in einem akkreditierten Labor beim Landkreis Harz. Transporte zum Labor erfolgen grundsätzlich jeweils am Montag und Donnerstag, bei Bedarf auch an anderen Wochentagen.
Die Probennahme erfolgt entweder durch die amtlichen Tierärzte oder kann geschulte Jagdausübungsberechtigten auf Antrag übertragen werden. -
BSE-Labortest - bei allen gesund geschlachteten Rindern mit einem Lebensalter über 72 Monate.
2. Umsetzung von Eigenkontrollen nach dem Lebensmittelhygienerecht der EG für zugelassene und registrierte Betriebe
Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene haben die Lebensmittelunternehmer ein oder mehrere ständige Eigenkontrollverfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung haben die Lebensmittelunternehmer weiterhin gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie ein Verfahren zur Eigenkontrolle eingerichtet haben. Die Dokumentation der Kontrollmaßnahmen muss jederzeit auf dem neuesten Stand sein und über einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt werden.
Für die Eigenkontrollen gilt ergänzend die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien. Für registrierte Schlacht- und Zerlegungsbetriebe als Lebensmittelunternehmer sind hier zusätzliche Regelungen zur Durchführung mikrobiologischer Eigenkontrollen vorgesehen. Für den Betreiber von Fleischbetrieben bedeutet das, dass dieser verpflichtet ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Produktionsbedingungen in seinem Betrieb den allgemeinen Hygienenormen entsprechen. Die Kontrollen müssen sich auf die korrekte Reinigung und Desinfektion von Einrichtungsgegenständen, Arbeitsgeräten und Maschinen in allen Produktionsstufen aber auch die Schlachthygiene erstrecken. Bei der Umsetzung dieser neuen Vorschriften werden die Betriebe durch das Veterinäramt des Landkreises Goslar unterstützt. Der "Leitfaden Nr. 1 für registrierte Fleischbetriebe - Mikrobiologischer Hygienechecks" ist im Internet eingestellt und kann auf der Startseite des Fachbereiches Gesundheit und Verbraucherschutz herunter geladen werden.
Amtliche Tierärzte für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Hausschlachtungen sowie Probenahmen für Trichinenuntersuchungen beim Schwarzwild:
Bereich Landkreis Goslar
- Hausschlachtungen im gesamten Stadtgebiet Goslar mit Ausnahme von Hahnenklee, im gesamten Gemeindegebiet Liebenburg, im gesamten Stadtgebiet Bad Harzburg sowie im gesamten Stadtgebiet Vienenburg:
Dr. Theodor Peppersack, Bad Harzburg, Telefon: 05322-52675. Vertreter: Dr. Wilhelm Röbbel.
- Hausschlachtungen im gesamten Stadtgebiet Seesen, den Gemeinden Hahausen, Wallmoden und dem Flecken Lutter sowie im gesamten Stadtgebiet Langelsheim mit Ausnahme von Lautenthal:
Dr. Wilhelm Röbbel, Seesen, Telefon: 05381-46233. Vertreter: Frau Dr. Anette Grammel-Wemheuer und Dr. Theodor Peppersack
- Hausschlachtungen in Clausthal-Zellerfeld, Buntenbock, Altenau, Wildemann, Lautenthal und Hahnenklee:
Dr. Anette Grammel-Wemheuer, Clausthal-Zellerfeld, Telefon: 05323-82626. Vertreter: Dr. Wilhelm Röbbel
Amtliche Untersuchungen in Braunlage und St. Andreasberg - Nachfrage bitte beim Fachbereich Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Landkreises Goslar unter Telefon-Nr. 05321-700842.
Bereich Stadt Salzgitter
- Tierarzt Heinrich Stolze, Baddeckenstedt, Telefon: 05062-89399
- Dr. Henning Lindemann, Salzgitter, Telefon: 05341-38975
Tarifübersicht Fleischuntersuchungsgebühren – ab 01.05.2016
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Trichinenuntersuchung werden gemäß §§ 1 und 2 in Verbindung
mit Abschnitt VI.3 Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
nachstehende Gebühren erhoben:
Bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb |
||||
Tiergattung / Untersuchungsart |
bis zu 5 Tieren |
ab 6 bis 35 Tieren |
ab 36 bis 64 Tieren |
|
1.1 |
Rinder einschließlich Kälber; - gewerbliche Schlachtung, je Tier |
25,00 € |
21,50 € |
17,00 € |
1.2 |
Rinder einschließlich Kälber; - Hausschlachtung, je Tier |
25,00 € |
||
2.1 |
Pferde; Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung - gewerbliche Schlachtung , je Tier |
33,00 € |
||
3.1 |
Schweine über 25 kg ; Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung – gewerbliche Schlachtung mit Verdauungsmethode, je Tier |
19,50 € |
17,00 € |
14,00 € |
3.2 |
Schweine unter 25 kg; Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung - gewerbliche Schlachtung mit Verdauungsmethode , je Tier |
Gebühr wie |
Gebühr wie Ziffer 3.1 |
Gebühr wie Ziffer 3.1 |
3.3 |
Schweine über 25 kg; Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung - Hausschlachtung , je Tier |
22,00 € (bei Anwendung Verdauungsmethode 20,00 €) |
||
4.1 |
Schafe, Ziegen über 18 kg; - Schlachttier- und Fleischuntersuchung - gewerbliche Schlachtung, je Tier |
11,00 € |
7,00 € |
6,00 € |
4.2 |
Schafe, Ziegen unter 18 kg; - Schlachttier- und Fleischuntersuchung - gewerbliche Schlachtung, je Tier |
10,00 € |
7,00 € |
6,00 € |
4.3 |
Schafe, Ziegen; -Hausschlachtung in allen Gewichtsklassen, je Tier |
12,00 € |
||
5. |
Haarwild; -Schlachttier- und Fleischuntersuchung, je Tier |
11,90 € |
-- |
-- |
6.1 |
Wildschweine; - Trichinenuntersuchung je Tier (Probenahme durch amtliche Tierärzte) |
15,00 € |
-- |
-- |
6.2 |
Wildschweine; - Trichinenuntersuchung je Tier (Probenahme durch Jagdberechtigte) |
10,00 € * |
-- |
-- |
* 5,00 € bei Erlegen im Landkreis Goslar und Stadt Salzgitter. Gültigkeit 20.01.2018 bis 31.03.2021.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Antrag Trichinenprobenahme
PDF-Dokument: 678 kB
Merkblatt Trichinenproben
PDF-Dokument: 248 kB
Fachdienst Verbraucherschutz & Veterinärwesen
Heinrich-Pieper-Straße 9
38640 Goslar
Landkreis Goslar
Herr Dr. Hartmann