

Kindesunterhalt
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern.
Mütter und Väter können den Unterhalt entweder durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt leisten.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege
und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt.
Terminvergabe für den Bereich Beistandschaften, Vormundschaften, Urkundstätigkeiten und Unterhaltsvorschuss
Liebe Kundinnen und Kunden,
bis auf weiteres biete ich Ihnen für notwendige Anliegen, die Ihr persönliches Erscheinen voraussetzen, ausschließlich vorab abgestimmte Termine an. Den unten aufgeführten Listen können Sie Ihren persönlichen Ansprechpartner zur Terminabstimmung für die beiden Bereiche „Beistandschaften, Vormundschaften, Urkundstätigkeiten“ und „Unterhaltsvorschuss“ entnehmen.
Die Zuständigkeit der Ansprechpartner richtet sich nach dem Nachnamen Ihres Kindes/Ihrer Kinder. Ausschließlich bei vorgeburtlichen Urkundsaufnahmen richtet es sich nach dem Nachnamen der Mutter.
Darüber hinaus bitte ich Sie weiterhin Ihre Anliegen telefonisch sowie per Post, Telefax, E-Mail oder durch Einwurf von Schriftstücken in den Hausbriefkasten einzureichen. Sofern Sie nach Terminvereinbarung die Gebäude der Kreisverwaltung besuchen, bringen Sie bitte einen einfachen Mund-Nasen-Schutz (Maske, Schal, Tuch) mit. Im Sinne Ihrer Gesundheit und der Ihrer Mitmenschen bitte ich um Verständnis.
Ansprechpartner für Unterhaltsvorschussangelegenheiten: Ansprechpartner UVG
Anträge nebst Anlagen finden Sie unten auf dieser Seite.
Beurkundungen (z.B. Vaterschaftsanerkennungen, gemeinsamen Sorge oder Unterhaltsverpflichtungen etc.) finden ausschließlich nach vorab abgestimmten Terminen statt. Ihren zuständigen Ansprechpartner entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link.
Ansprechpartner im Bereich Beistandschaften, Vormundschaften, Urkundstätigkeit: Ansprechpartner Beistände
Beratung und Unterstützung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes beraten und unterstützen Mütter und Väter, die allein für ein Kind sorgen, bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Sie prüfen das Einkommen des bzw. der Unterhaltspflichtigen und errechnen die Höhe des zu fordernden Unterhaltsbetrages. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird danach aufgefordert, diesen Betrag in einer Urkunde verbindlich anzuerkennen. Sofern Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bestehen, kann das Kind auch im Rahmen einer Beistandschaft bei Vollstreckungsmaßnahmen und im gerichtlichen Unterhaltsverfahren gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil vertreten werden.
Finanzielle Hilfen/ Unterhaltsvorschuss
Wer sein Kind allein erzieht und vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für sein Kind bekommt, kann Unterhaltsvorschuss erhalten. Das trifft auch dann zu, wenn die Vaterschaft noch ungeklärt ist.
Sämtliche unten aufgeführte Vordrucke sind bei Antragstellung einzureichen.
- Detailliertere Informationen finden Sie hier!
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Merkblatt
- Ergänzungsblatt (für Kinder ab 12 bis 17 Jahre zusätzlich)
- Informationen über den Unterhaltspflichtigen
- Datenschutzerklärung