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Abbruch von Gebäuden

Abbruchanzeige

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur NBauO genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulicher Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt. Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.


Besondere Regelungen

Beim Abbruch von Baudenkmalen und von Anlagen, die das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinflussen, ist eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde notwendig. Näheres dazu finden Sie hier.

Besondere Regelungen gibt es auch auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften, z.B.

  • im Geltungsbereich von Veränderungssperren (§ 14 BauGB)
  • im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB)
  • in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 144 BauGB)
  • in städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 169 BauGB)