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Bescheinigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnisse)

Bei bestimmten Berufsgruppen verlangt das Infektionsschutzgesetz gemäß  § 43 IfSG vor Aufnahme der Tätigkeit eine erstmalige Bescheinigung durch das Gesundheitsamt oder einen hierzu vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.

Erläuterungen zum Personenkreis - wer braucht eine Bescheinigung?

Dies trifft für alle Personen zu, die gewerbsmäßig (also häufiger als 3 Mal im Jahr) mit Lebensmitteln umgehen (das heißt : Lebensmittel herstellen, behandeln oder zum Beispiel verkaufen)

und

dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen.

Das Gleiche gilt auch für Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen usw. oder anderen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z..B. Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheime) erstmalig tätig sind oder dort beschäftigt sind.

In dem Merkblatt über die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote werden Sie über die Inhalte der Infektionsschutzbelehrung informiert.

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(Online-) Belehrung

Seit dem 25.04.2022 kann die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes online durchgeführt werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Alternativ erhalten Sie im Gesundheitsamt – nach Terminvereinbarung – die gesetzlich vorgeschriebene mündliche und schriftliche Erstbelehrung. Wir erklären Ihnen, bei welchen Krankheitssymptomen Ihnen der Umgang mit Lebensmitteln per Gesetz verboten ist.

Belehrungstermine im Gesundheitsamt finden montags 13:30 Uhr in der Heinrich-Pieper-Str. 3-6 (BBS Stadtgarten) in Goslar statt.

Sie können sich telefonisch (05321/700-854) montags bis freitags in der Zeit von 07:30 Uhr bis 09:30 Uhr oder online zu einem Belehrungstermin bei uns anmelden.

Gruppen (mehr als 3 Personen) sind telefonisch anzumelden.

Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse müssen, auf eigene Kosten, einen Sprachmittler mitbringen. Bei Reservierung eines Termins im Onlineverfahren, ist dies im Bemerkungsfeld anzugeben.

Am Belehrungstag muss der Personalausweis oder der Reisepass mit Meldebestätigung vorgelegt werden.

Es gilt eine Maskenpflicht. Das Tragen einer FFP2-Maske ist vorgeschrieben

Termine müssen telefonisch mind. 24 Stunden vorher abgesagt werden.

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Was müssen Sie mitbringen?

Für die Ausstellung der Bescheinigung müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

Bei minderjährigen Personen ist der Fragebogen zusätzlich durch eine sorgeberechtigte Person unterschreiben zu lassen.
Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt zurzeit 29,00 € pro Person. Sie müssen per EC-Karte oder in bar am Belehrungstag entrichtet werden. Sie beinhaltet auch die Gebühren für die schriftlichen Belehrungsunterlagen, die Sie ebenfalls am Belehrungstag erhalten.

Bitte bringen Sie insgesamt ungefähr 1,0 Stunden Zeit mit.

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Allgemeine Hinweise

  • Alte Bescheinigungen nach § 18 des alten Bundesseuchengesetzes (das damalige Gesundheitszeugnis) sind noch immer gültig, wenn sie den damaligen gesetzlichen Vorschriften entsprachen.
  • Alle Besitzer solcher Bescheinigungen und neuer Belehrungsbescheinigungen nach § 43 IfSG müssen an den sogenannten Folgebelehrungen durch den jeweiligen Arbeitgeber (mittlerweile nur noch alle 2 Jahre) teilnehmen und dieses dokumentieren lassen.
  • Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein
  • Belehrung für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen
  • Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Dorffest), die nicht mehr als 3mal pro Jahr tätig sind, benötigen keine Belehrung im Sinne des § 43 Infektionsschutzgesetz. Sie sollten folgenden Leitfaden beachten.

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Hinweise für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • nach Aufnahme ihrer Tätigkeit
  • und im Weiteren - alle 2 Jahre

über die Tätigkeitsverbote (§ 42 Absatz 1 IfSG) und über die sogenannte Informationspflicht des Arbeitnehmers (§ 43 Absatz 2 IfSG) zu belehren.
Die Teilnahme an dieser Belehrung ist zu dokumentieren und in der Betriebsstätte zur Einsichtnahme aufzubewahren.