

Sozialhilfeträger Landkreis Goslar
Haben Sie Fragen zum wirtschaftlichen Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen?
Wir beraten Sie gern!
Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen und Migrationsdienste
Blindenhilfe - Leistungsbeschreibung
Blinde und stark sehbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine vom Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Blindenhilfe erhält, wer blind ist. Als blind gelten auch Personen,
- deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt
- oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Feststellungsbescheid über das Merkzeichen „Bl" oder der Schwerbehindertenausweis
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Was sollte ich noch wissen?
Die Leistungen sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständig für die Blindenhilfe ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.
Rechtsgrundlage
§ 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
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Landesblindengeld - Leistungsbeschreibung
Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen an zivilblinde Personen. Es wird altersunabhängig und unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.
Voraussetzung zur Leistungsberechtigung ist neben der Feststellung des Merkzeichens „Bl“ nach § 69 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX):
- Gewöhnlicher Aufenthalt im Land Niedersachsen
- oder Aufenthalt in einer stationären Einrichtung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung gewöhnlicher Aufenthalt im Land Niedersachsen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Feststellungsbescheid über das Merkzeichen „Bl" oder der Schwerbehindertenausweis
Antrag auf Landesblindengeld
Antrag auf Landesblindengeld (zum Ausfüllen am PC)
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Was sollte ich noch wissen?
Die Anträge auf Landesblindengeld sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe zu stellen.
Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bei der für Sie örtlich zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (früher Versorgungsamt) zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständig ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG)
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Blindengeld wird bei festgestellter Blindheit frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.
Bemerkungen
Informationen zum Landesblindengeld erhalten Sie hier.
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Landesblindenfonds - Leistungsbeschreibung
Das Land Niedersachsen hat in Ergänzung des gewährten Nachteilsausgleichs im Rahmen des Landesblindengeldgesetzes diesen Landesblindenfonds geschaffen. Der Fonds soll blinde Menschen besonders in außergewöhnlichen Lebenssituationen finanziell unterstützen, um so lange wie möglich eine selbständige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu erreichen.
Voraussetzung zur Leistungsberechtigung ist neben der Feststellung des Merkzeichens „Bl“ nach § 69 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX):
- Gewöhnlicher Aufenthalt im Land Niedersachsen
- kein Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung (Alten- oder Pflegeheim).
- Blindheit ist nicht Folge einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung oder eines Arbeitsunfalls (Zivilblind).
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Was sollte ich noch wissen?
Die Anträge auf Leistungen nach dem Landesblindenfonds sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Anträge werden beim
Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Team 3 SL1 -
Domhof 1
31134 Hildesheim
Tel: 0 51 21/ 3 04-0
Fax: 0 51 21/ 3 04 683 oder 611
E-Mail: PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de
bearbeitet. Das Antragsformular können Sie sich hier herunter laden.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Leistungen aus dem Landesfonds für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen (Landesblindenfonds)
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Bemerkungen
Informationen zum Landesblindenfonds erhalten Sie hier.