

Sozialhilfeträger Landkreis Goslar
Haben Sie Fragen zur wirtschaftlichen Sicherstellung einer würdevollen Bestattung Verstorbener?
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Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen und Migrationsdienste
Bestattungskosten (Sozialhilfe) - Leistungsbeschreibung
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) findet nur Anwendung bei Verstorbenen, deren bestattungspflichtige Angehörige für die Bestattung sorgen wollen oder bereits gesorgt haben. Der zur Kostentragung Verpflichtete soll durch die Übernahme der Bestattungskosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte aber würdevolle Bestattung des Verstorbenen in Auftrag zu geben, obwohl der Nachlass nicht ausreicht und ihm selbst die Kostentragung nicht bzw. nicht in voller Höhe zuzumuten ist.
Eine Bewilligung der Leistung nach § 74 SGB XII erfolgt nicht an den Verstorbenen, sondern an denjenigen, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Nur dieser Verpflichtete hat Anspruch auf die Leistung.
Zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII sind nacheinander verpflichtet:
- Erben nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Beim Tode der Mutter eines Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater (§§ 1615 a und 1615 m BGB)
- Unterhaltspflichtige, auch eingetragene Lebenspartner
- Derjenige, der in Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Bestattungspflicht einen Bestattungsauftrag erteilt hat bzw. bereit ist, diesen zu vergeben.
Keine zur Kostentragung Verpflichteten sind:
- Wer aus dem Gefühl sittlicher Verpflichtung, aber ohne Rechtspflicht, die Bestattung übernimmt, wie z. B. Freunde oder Nachbarn
- Ehemalige Betreuer, Nachlasspfleger oder ausschließlich Toten-Fürsorgeberechtigt
- Krankenhäuser und Heime
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sterbeurkunde
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Welche Gebühren fallen an?
Was sollte ich noch wissen?
An wen muss ich mich wenden?
Obwohl Empfänger dieser Leistung nicht der Verstorbene, sondern der nach § 74 SGB XII zur Kostentragung Verpflichtete ist, richtet sich die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten nach den Verhältnissen des Verstorbenen. Örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist der Sozialhilfeträger,
- der bis zum Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder
- in dessen Bereich der Sterbeort liegt.