

Bildungs- und Teilhabepaket für einkommensschwache Familien
- Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch?
- Für wen werden Leistungen gewährt?
- Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
- Wer kann Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung anbieten?
- Wo kann die finanzielle Förderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt
werden? - Wo gibt es weitere Informationen?
Hinweise für schutzsuchende Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine
Schülerinnen und Schüler erhalten für den Schulbesuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule Bildungsleistungen aus dem Bildungspaket. Darüber hinaus besteht für Kinder und Jugendliche die Möglichkeit Kostenübernahme für die Teilnahme an Aktivitäten in der Gemeinschaft im Bereich Spiel, Sport, Kultur und Geselligkeit zu beanspruchen. Eine komprimierte Darstellung der möglichen Leistungen und Hinweise zur Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie hier:
Hinweise für Schutzsuchende (BuT) [PDF-Dokument: 279 kB]
Antrag BuT Schule (ukrainisch) [PDF-Dokument: 458 kB]
Antrag Lernförderung (ukrainisch) [PDF-Dokument: 686 kB]
Antrag BuT Kita (ukrainisch) [PDF-Dokument: 529 kB]
Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes?
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zum 25. Lebensjahr (soweit keine Ausbildungsvergütung bezogen wird) haben einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Eltern bzw. ein Elternteil oder sie selbst folgende Leistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (sog. Hartz IV-Leistungen)
- Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Wohngeld
- Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld
Für wen werden Leistungen gewährt?
- Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten
- Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder in Tagespflege betreut werden
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe beanspruchen
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Schulbedarf
Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn eines Schulhalbjahres ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt. Zum 1. August
fließt ein Betrag in Höhe von 116,- Euro und zum 1. Februar in Höhe von 58,- Euro. Bei der Zuständigkeit des Jobcenters werden die jeweiligen Beträge automatisch ohne Antragstellung mit der Arbeitslosengeld II-Leistung für den genannten Monat ausgezahlt.
Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld müssen für diese Leistung einen gesonderten Antrag stellen.
Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereiches II, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule der von Ihnen ausgewählten Schulform auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen entsprechend der Regelungen der Schülerbeförderung im Landkreis Goslar berücksichtigt.
Lernförderung („Nachhilfeunterricht“)
Bei Schülerinnen und Schülern wird neben dem schulischen Angebot eine ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten in Schulen und Kindertagesstätten
Es werden die tatsächlich anfallenden angemessenen Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige (Klassen-) Fahrten übernommen.
Mittagsverpflegung in Schulen und Kinderbetreuung
Das gemeinschaftliche Mittagessen wird ab 01.08.2019 in voller Höhe übernommen.
Soziale und kulturelle Teilhabe
Damit sich Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird monatlich ein Pauschalbetrag in Höhe von 15,- Euro an den Antragsteller erbracht. Diese Leistung kann individuell für Mitgliedsbeiträge im Verein (z. B. Fußballverein), Musikunterricht oder Ferienfreizeiten eingesetzt werden.
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Wer kann Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung anbieten?
Anbieter von Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung können beispielsweise sein:
- Öffentlich-rechtliche Träger (zum Beispiel Schulen, KVHS),
- freie Träger der Jugendhilfe,
- Musikschulen,
- Vereine und
- Privatpersonen.
Die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung werden übernommen, wenn der Leistungsanbieter vom Landkreis Goslar anerkannt wird beziehungsweise eine schriftliche Vereinbarung mit dem Landkreis Goslar über die Erbringung von Leistungen auf Bildung und Teilhabe geschlossen hat und das bedürftige Kind leistungsberechtigt ist.
Die Ansprechperson für die Anerkennung von Anbietern sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit diesen über die Erbringung von Bildungs- und Teilhabeleistungen ist mit im linken Bereich zu finden.
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Wo kann die finanzielle Förderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragt werden?
Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die ihren Wohnsitz im Landkreis Goslar haben, sind folgende Stellen zuständig:
Leistungen im Rahmen des Schulbesuches:
Schulsekretariat der besuchten Schule bzw. Landkreis Goslar, Fachbereich Familie, Jugend und Soziales (Kontaktdaten s. links)
Leistungen im Rahmen der Kinderbetreuung in der Kindertagesstätten und Tagespflege:
Landkreis Goslar, Fachbereich Familie, Jugend und Soziales (Kontaktdaten s. links)
zum Antrag
Teilhabeleistungen und Schulbedarf für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II:
Jobcenter Goslar (Jobcenter-Goslar@jobcenter-ge.de), Robert-Koch-Str. 11, 38640 Goslar oder zuständige Ansprechperson in den Geschäftsstellen Bad Harzurg, Braunlage, Clausthal-Zellerfeld und Seesen
- Schulbedarf (Zahlung ohne Antragstellung), soziale und kulturelle Teilhabe {für Empfänger von Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld}
zum Antrag
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Wo gibt es weitere Informationen?
Den anliegenden Flyer finden Sie in vielen öffentlichen Einrichtungen im Landkreis Goslar:
Umfangreiche weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten des
Sachbearbeiterinnen nach Schulen und Kindertagesstätten gestaffelt
Grundsatzangelegenheiten Bildung und Teilhabe
Adolf-Grimme-Gesamtschule, Goslar-Oker, alle Förderschulen sowie Sonder- und heilpädagogische Einrichtungen
Frau Stephanie Weber Tel. 05321 76-402, Zi. 031
Goslar (Grundschulen) und Kindertagesstätten Goslar
Frau Annika Kopka, Tel. 05321 76-469, Zi 038
Grundschulen CLZ / Braunlage / Liebenurg, Realschule Goldene Aue Goslar, CvD Gymnasium Goslar, Ratsgymnasium Goslar, Oberschule Liebenurg / Braunlage und Gymnasium Braunlage
Frau Monika Diederich, Tel.05321 76-610, Zi 022
Seesen (alle Schulformen) sowie Grundschulen Vieneburg, Immenrode und Wiedelah, Oberschule Vienenburg
Frau Helga Friede, Tel. 05321 76-415, Zi.022
Langelsheim (alle Schulformen), Oberschule Deilich, Bad Harzburg, NIG sowie Burgberggymnasium Bad Harzburg und alle Berufsbildenen Schulen im Landkreis Goslar
Frau Petra Pietsch, Tel. 05321 76-477, Zi.038
Bad Harzburg (Grundschulen), Werner-von-Siemens Gymnasium und Kindertagesstätten Bad Harzburg
Frau Brigitte Leßmann, Tel. 05321 76-411, Zi.038
Kath. und evang. Kindertagesstätten in Goslar, Kindertagsstätten Braunlage / CLZ / Langelsheim / Liebenurg / Seesen sowie Sonstige und Vereine
Frau Elke Rosenwinkel, Tel. 05321 76-558, Zi.038