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Prostituierten-Schutz-Gesetz - Prostitutionsgewerbe

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er:

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt. 


Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Person sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

Prostitutionsvermittlung ist die Vermittlung von mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Weitere Informationen finden Sie hier.


Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Was müssen Sie mitbringen?

  • Betriebskonzept/ Veranstaltungskonzept
  • Grundrisszeichnung, in dreifacher Ausfertigung


Darüber hinaus benötigen Sie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Landkreis Goslar. Diese können Sie beim Ordnungsamt Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Landkreis Goslar einzureichen.

Dieses ist ebenfalls vom Betreiber und seinem Stellvertreter bei der Behörde vorzulegen.

Bei juristischen Personen und den/ die gesetzlichen Vertreter sind weitere folgende Unterlagen einzureichen:

  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form der privat-rechtlichen Gesellschaft organisiert ist.

Betriebskonzept

In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstituiertenSchutzGesetz zu beschreiben.

Hierzu gehört die Darlegung der:

  • typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,
  • Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die
    • unter 18 Jahre alt sind,
    • als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
  • Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,
  • sonstigen Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,
  • Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie
  • Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.


Darüber hinaus sind alle Personen vollständig zu benennen und ihre Personalien anzugeben, die mit

  • Aufgaben der Stellvertretung,
  • der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
  • Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung im Betrieb betraut sind, auch wenn sie nicht in einem Anstellungsverhältnis zu Ihnen stehen.


Vor jeder einzelnen Prostitutionsveranstaltung hat der Betreiber ein Veranstaltungskonzept zu erstellten, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegung des Betriebskonzepts konkretisiert. 

Was muss weiterhin beachtet werden?

Als Betreiber haben Sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Schutz der Prostituierten, der Besucher, der Anlieger und der Allgemeinheit gewährleitet wird.

Hierzu gehört mindestens, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume

  • von außen nicht einsehbar sind,
  • über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
  • die Türen der einzelnen Räume jederzeit von innen geöffnet werden können.


Die Prostitutionsstätte muss

  • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, für Beschäftigte und für Kunden,
  • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte sowie
  • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostitution und der Beschäftigten


verfügen.

Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum durch die Prostituierten genutzt werden.

Wesentliche Betreiberpflichten sind:

  • nur Prostituierte mit gültiger Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung im Prostitutionsgewerbe tätig werden zu lassen und diese auf die Anmeldepflicht und die Pflicht zu wiederkehrenden gesundheitlichen Beratungen hinzuweisen,
  • den Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung der pflichtigen gesundheitlichen Beratungen durch die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde oder das Aufsuchen von Beratungs- und Untersuchungsangeboten, insbesondere der Gesundheitsämter und von weiteren gesundheitlichen oder sozialen Beratungsangeboten, während deren Geschäftszeiten zu ermöglichen,
  • Sorgfaltspflichten bei der Auswahl der in ihrem Gewerbebetrieb tätigen Prostituierten sowie des von ihnen eingesetzten Personals zu beachten,
  • Prostituierten einen Nachweis in Textform über die durch die Prostituierte an den Betreiber geleisteten Zahlungen zu überlassen; dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierte,
  • das Unterlassen von Vorgaben betr. Art und Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen,
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten,
  • durch einen gut sichtbaren Aushang auf die Kondompflicht hinzuweisen sowie
  • Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden.


Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßigen zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben

1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,

2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder

3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.

Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.