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Landwirtschaft

Grundstücksverkehrsgesetz

Verträge über den Eigentumswechsel von Grundstücke mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Betroffen sind alle Verträge, mit einer Flächengröße ab 1,0 Hektar (ha). Derartige Verträge bedürfen einer notariellen Beurkundung. Die Notarin oder der Notar stellt einen Antrag beim Landkreis Goslar. Die Verwaltung legt die Verträge dem Grundstücksverkehrsausschuss vor. Die Versagung der Genehmigung kann u. a. erfolgen, wenn die Flächen von Nichtlandwirten erworben werden sollen, Flächen unwirtschaftlich verkleinert werden oder der Kaufpreis den Bodenwert erheblich übersteigt. Der Landkreis erteilt der beurkundenden Stelle einen Bescheid.

Für Grundstücke in den Goslarer Gemarkungen ist die Stadt Goslar zuständig.


Landpachtverkehrsgesetz

Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen ab einer Flächengröße von 2,0 Hektar (ha) sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung dem Landkreis Goslar anzuzeigen. Ausgenommen hiervon sind u. a. Verträge zwischen Ehegatten und mit Kindern. Anzeigepflichtig ist die Verpächterin oder der Verpächter. Zur Anzeige sind auch Pächterin oder Pächter berechtigt. Die Verträge können vom Grundstücksverkehrsausschuss u. a. beanstandet werden, wenn Flächen an Nichtlandwirte verpachtet werden, eine unwirtschaftliche Aufteilung der Nutzung erfolgen wird oder der Pachtpreis nicht in einem angemessenen Verhältnis zum zu erzielenden Ertrag steht.

Für Grundstücke in den Goslarer Gemarkungen ist die Stadt Goslar zuständig.

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Höfeordnung

Unter die Höfeordnung fallen die landwirtschaftlichen Betriebe, die in ihrer Gesamtheitbeim Landwirtschaftsgericht des jeweiligen Amtsgerichtes in die „Höferolle“ eingetragen sind. Die Höfeordnung regelt vornehmlich die Hofnachfolge. Wesentlich ist die Erhaltung des Hofes in seiner Gesamtheit, um eine Zersplitterung und damit eine Unwirtschaftlichkeit zu vermeiden. Die Miterben erhalten Abfindungen nach dem Wirtschaftswert; dieser bemisst sich nach dem vom Finanzamt ermittelten Einheitswert. Zuständig ist im Landkreisgebiet ausschließlich der Landkreis Goslar.

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Realverbandsgesetz

Nach dem Realverbandsgesetz werden in erster Linie die Wege in den Feldmarken vom Realverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemeinschaftlich verwaltet. Die Mitgliedschaft richtet sich nach der Satzung. In der Regel sind dies die Grundstückseigentümer außerhalb der bebauten Ortslage einer Gemarkung. Weiterhin sind dies die Mitglieder der Forstgenossenschaften, die einen Realverband im Sinne des Gesetzes bilden.

Die Realverbände unterstehen der Aufsicht des Landkreises Goslar, sofern sie sich nicht in einer Gemarkung der Stadt Goslar befinden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung des Realverbandsgesetzes und der Satzung.