

Sozialhilfeträger Landkreis Goslar
Haben Sie Fragen zur wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts bei Teilnahme am Essen auf Rädern oder bei Einsatz einer Hauswirtschaftshilfe?
Wir beraten Sie gern!
Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen und Migrationsdienste
Essen auf Rädern und Hauswirtschaftshilfe - Leistungsbeschreibung
Personen, die Tätigkeiten wie das Zubereiten von Mahlzeiten nicht (mehr) selbst ausüben können und deshalb an einem fahrbaren Essendienst teilnehmen oder das Putzen der Wohnung nicht (mehr) selbst durchführen können und deshalb eine Hauswirtschaftshilfe einsetzen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt für einzelne Tätigkeiten nach § 27 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Für diese Leistungen kann von den leistungsberechtigten Personen ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie beim zuständigern Träger der Sozialhilfe.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Was sollte ich noch wissen?
Die Leistungen sind beim zuständigern Träger der Sozialhilfe zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.
Rechtsgrundlage
§ 27 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Versicherungsamt beim Landkreis Goslar
Haben Sie Fragen zu Sozialversicherungsangelegenheiten, insbesondere zur Rentenantragstellung und zum Antrag auf Kontenklärung?
Wir beraten Sie gern!
Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen
Sozialversicherungsangelegenheiten - Leistungsbeschreibung
Rente / Rentenversicherung
Um von Anfang an, also mit Beginn des Rentenanspruchs, das Rentenleben genießen zu können, ist es wichtig, sich rechtzeitig um die Beantragung der Rente zu kümmern, denn Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Die Anträge werden von verschiedenen Stellen entgegengenommen, die auch die hierfür erforderlichen Vordrucke bereithalten und Hilfe dazu anbieten.
An wen muss ich mich wenden?
Ihren Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stellen Sie am besten bei
- den Rentenversicherungsträgern,
- ihren Versichertenältesten (ehrenamtliche Mitarbeiter) oder
- dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Versicherungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Diese stellen auch die notwendigen Antragsvordrucke zur Verfügung und bieten Hilfe beim Ausfüllen der Formulare und beim Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen an.
Aber auch bei allen anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit) sowie im Ausland bei den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland können Anträge gestellt werden. Alle diese Stellen sind verpflichtet, Ihren Antrag unverzüglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Von einer rechtzeitigen Antragstellung hängt der Beginn einer Rente ab. Deshalb kann es zweckmäßig sein, den Antrag zunächst formlos - z. B. telefonisch oder per E-Mail - zu stellen, um so eine etwaige Frist einzuhalten und den frühstmöglichen Rentenbeginn zu erreichen. Die ausgefüllten Antragsvordrucke und die zusätzlich erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Falle umgehend nachreichen.
Was sollte ich noch wissen?
Eine Rentenzahlung erfolgt derzeit in der Regel ab dem 65. Lebensjahr (Regelaltersgrenze).Ab 2012 wird die Altersgrenze in kleinen Schritten auf das 67. Lebensjahr angehoben. Weitere Informationen hierzu gibt es im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Schwerbehindertenstelle beim Landkreis Goslar
Haben Sie allgemeine Fragen zu Schwerbehindertenangelegenheiten, insbesondere zum Antrag auf Feststellung einer Behinderung?
Wir beraten Sie gern!
Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen
Schwerbehindertenangelegenheiten - Leistungsbeschreibung
Für Schwerbehindertenangelegenheiten ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie mit seinen Außenstellen zuständig. Dabei erfüllt es folgende Aufgaben:
- Feststellen von Behinderungen nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) einschließlich Nachteilsausgleiche (Merkzeichen)
- Ausstellen und Verlängern von Schwerbehindertenausweisen
- Feststellen der Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr und/oder der Befreiung/Ermäßigung von der Kraftfahrzeugsteuer und Ausgabe entsprechender Beiblätter
§§ 69 und 145 SGB IX (Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch-)
Anträge / Formulare
Eine Übersicht unserer Anträge finden Sie hier.
Bemerkungen
Sollten Sie speziellere Fragen zum Thema "Schwerbehindertenangelegenheiten" haben, können Sie das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie über das Kontaktformular erreichen.