

Artenschutz
In unserem täglichen Umgang mit Natur und Landschaft bleibt es heute leider kaum noch aus, dass wir mit streng geschützten Tieren und Pflanzen, mit Roten Listen und gefährdeten Arten konfrontiert werden.
Sie erhalten hier Informationen zu folgenden Themenbereichen:
Hinweise und Formulare
Gesetzlicher Artenschutz
Viele heimische Tier- und Pflanzenarten sind selten oder in ihrem Fortbestand gefährdet und werden deshalb durch die Naturschutzgesetzgebung geschützt.
Grundsätzlich ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Brut- und Zufluchtsstätten zu beeinträchtigen.
Auch wildlebende Pflanzenarten dürfen nicht ohne vernünftigen Grund aus der Natur
entnommen werden, ihre Standorte dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Das Purpur-Knabenkraut ist die größte einheimische Orchideenart. Sie kann bis zu
80 cm hoch werden und blüht nur im Mai. Die unter Artenschutz stehende Kostbarkeit
ist sehr selten geworden, weil sie sehr empfindlich und zerbrechlich ist.
Mit Glück kann man - wie auf dem Foto - im Harzvorland noch Exemplare dieser
Schönheit entdecken.
Für seltene und gefährdete Tierarten gilt ein zusätzlicher Schutz. So sind beispielsweise alle in Europa heimischen Vogelarten und die meisten Schmetterlingsarten besonders geschützt. Arten wie der Biber, der Eisvogel, Fledermäuse, die Gelbbauchunke und der Kammmolch sind sogar streng geschützt. Bei diesen Arten ist auch schon das Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen untersagt, um ihren Lebensrhythmus nicht zu stören.
Für geschützte Arten gelten außerdem Besitz- und Vermarktungsverbote. Nur für legal importierte, für nachweislich gezüchtete und für legal der Natur entnommene Exemplare sowie für legalen Altbesitz kann der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), auf Antrag Ausnahmen erteilen.
Sollten Sie auf Kauf und Besitz einer besonders oder gar einer streng geschützten Tier- oder Pflanzenart trotz deren Bestandsgefährdung nicht verzichten wollen, achten Sie darauf, dass es sich um kontrollierte Nachzuchten handelt, die nicht dem Wildbestand entnommen sind.
Als Halter geschützter Arten haben Sie folgende Pflichten:
- Die Haltung ist dem NLWKN anzuzeigen. Dies kann per Formular auch über den Landkreis Goslar erfolgen.
- Der Nachweis des rechtmäßigen Besitzes ist zu führen. Beim Kauf von Importen sollten Sie unbedingt auf die Aushändigung einer Kopie der Einfuhrgenehmigung bestehen und diese zusammen mit dem Kaufbeleg aufbewahren. Bei kontrollierten Nachzuchten kann eine "Züchterbescheinigung" ausgestellt werden, die bei Tieren unbedingt Bezug auf die Elterntiere nehmen sollte. Sollten Herkunftsbelege nicht vorhanden oder Zweifel an ihrer Echtheit aufkommen, nehmen Sie vom Kauf lieber Abstand!
- Der An- und Verkauf streng geschützter Arten ist grundsätzlich verboten. Beim Erwerb muß eine Ausnahmegenehmigung oder Vermarktungsgenehmigung des NLWKN vorliegen, die dem Halter im Original auszuhändigen ist.
Praktischer Artenschutz
Unter dem Begriff des praktischen Artenschutzes ist all das zu verstehen, was aktiv zugunsten einzelner Arten getan wird. Dabei kommt der Arbeit der ehrenamtlichen Natur- und Artenschützer eine besondere Bedeutung zu. Die Umweltverwaltung unterstützt den praktischen Artenschutz auf rechtlicher und fachlicher Ebene, bündelt Kompetenzen und koordiniert in Teilen die Arbeit.
Über folgende praktische Artenschutzmaßnahme können Sie sich informieren:
Erdkrötenpärchen Ehrenamtliche Amphibiensammelgruppe beim Aufstellen des Zaunes an der L 466 bei Rhüden.
Wespen, Hornissen, Bienen und Hummeln
Gerade in den Sommermonaten kommt es immer wieder vor, dass die Tiere vermehrt auftreten und dann störend oder gefährlich wirken. Bei allen Maßnahmen, die ergriffen werden, ist zu beachten, dass alle wild lebenden Tiere, somit auch Wespen, unter dem allgemeinen Artenschutz stehen, d.h. es ist verboten diese Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ebenso ist es verboten, Lebensstätten dieser Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Darüber hinaus sind Hornissen, alle heimischen Hummel- und Wildbienenarten sowie Kreisel- und Knopfhornwespenarten besonders geschützt. Maßnahmen zur Umsiedlung oder Tötung von Tieren dieser Gruppen dürfen nur in begründeten Fällen nach Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erfolgen. Zuständig für die Erteilung ist die untere Naturschutzbehörde.
Verstöße gegen diese Schutzbestimmungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbußen von bis zu 50.000,- € geahndet werden.
Die einzelnen Arten können häufig nur von Fachleuten unterschieden werden. Als Ansprechpartner hierfür haben sich
Frau Simone-Marie Brescher, 0160/97040458
Frau Anke Kätzel, 0152/24436753 (für den Bereich der Stadt Bad Harzburg und Umgebung)
Herr Ulrich Rosenthal, 05321/1755
Herr Till Rosenthal, 0157/70420546
Herr Günter Wrobel, Tel. 0176/38567796
bereit erklärt beratend zur Verfügung zu stehen. In Einzelfällen können sie vor Ort entscheiden, ob eine Umsiedlung notwendig oder möglich ist und diese gegebenenfalls auch vornehmen. In manchen Fällen ist aber die Beauftragung eines professionellen Schädlingsbekämpfers unumgänglich.
Weitere interessante und nützliche Informationen zu Wespen und Bienen finden Sie auf den Seiten des niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz und des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.