

Wohnraumförderung
"Das Land wirkt darauf hin..., dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.", so heißt es in Artikel 6 a der Niedersächsischen Verfassung.
Ziel der sozialen Wohnraumförderung ist es, mehr Menschen mit bezahlbarem Wohnraum auszustatten. Im Wohnraumförderprogramm des Landes Niedersachsen findet man folgende Schwerpunkte:
Eigentumsförderung:
Gefördert werden Haushalte mit mindestens einem Kind, welches das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder Haushalte zu denen mindestens ein Mensch mit Behinderungen gehört. Als Menschen mit Behinderungen gelten Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, sowie hilfe- und pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher.
Es werden sowohl Neubau und Erwerb, als auch die Modernisierung von Wohneigentum gefördert. Die Förderung ist einkommensabhängig.
Bei Vorliegen aller Fördervoraussetzungen erfolgt die Förderung im Rahmen eines anfänglich zinslosen Darlehens.
Allgemeine Mietwohnraumförderung:
Der Bedarf des Neubaus von Mietwohnraum ist durch ein Wohnraumversorgungskonzept nachzuweisen. Für das Gebiet der Stadt Goslar liegt ein solches Wohnraumversorgungskonzept vor, welches einen Bedarf an kleineren Wohnungen feststellt. Insbesondere werden in Goslar barrierefreie Wohnungen für ältere Menschen benötigt.
Für Wohnraum mit Belegungsbindungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen ist ein solcher Nachweis entbehrlich, so dass solche Wohnungen grundsätzlich auch im übrigen Kreisgebiet förderfähig sind.
Voraussetzung für die Förderung eines Mietwohnobjektes ist die vertragliche Verpflichtung der Vermieterin / des Vermieters, die Wohnungen für einen gewissen Zeitraum nur an Mieter*innen zu vergeben, die mit einer Wohnberechtigungsbescheinigung nachweisen, dass sie eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Die Förderung erfolgt mit zunächst zinslosen Darlehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Tilgungsnachlass in Höhe von 30% des Darlehensursprungsbetrages gewährt werden.
Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende:
Auch für die Schaffung von Wohnheimplätzen für Studierende an Hochschulstandorten stellt das Land Niedersachsen Fördermittel zur Verfügung. Hier gibt es ebenfalls die Möglichkeit der Gewährung eines Tilgungsnachlasses.
Förderanträge sind vor Beginn der Maßnahme über den Landkreis Goslar bei der NBank zu stellen.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zu den Förderprogrammen und -Voraussetzungen finden Sie auf den Internetseiten der NBank.