

Sozialhilfeträger Landkreis Goslar
Wir beraten Sie gern!
Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen und Migrationsdienste
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) - Leistungsbeschreibung
Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, haben unter Umständen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der Leistungsanspruch setzt ein:
- Erreichen der Altersgrenze oder
- ab 18. Geburtstag bei Personen, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und wird, mit Ausnahme der (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie möglicher Mehr- oder Sonderbedarfe wie z. B. wegen kostenaufwendiger Ernährung, nach Regelsätzen erbracht.
Wichtig!
Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
- Kontoauszüge der letzten drei Monate (Giro-, Festgeld- und Wertpapierkonten), Sparbücher, Grundbuchauszüge bei Wohneigentum
- Mietvertrag oder Hauslastenbelege (Zinsen, Tilgungen uvm.)
- Heiz- und Mietnebenkostenbelege, wie z. B. Gas-, Wasser-, Stromabrechnungen
- Versicherungsbelege (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, wie z. B. Rentenbescheid, Lohnabrechnung, etc.
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen darüber hinaus zu erbringenden Nachweise erhalten Sie bei beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Was sollte ich noch wissen?
Die Leistungen sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständig für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Rechtsgrundlage
§§ 41 bis 46a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)