

Sozialhilfeträger Landkreis Goslar
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Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen und Migrationsdienste
Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) - Leistungsbeschreibung
Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, haben unter Umständen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der Leistungsanspruch setzt weiter voraus:
- Vorübergehend weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig
- Kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel SGB XII oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und wird, mit Ausnahme der (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie möglicher Mehr- oder Sonderbedarfe wie z. B. wegen Alleinerziehung oder Schwangerschaft, nach Regelsätzen erbracht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
- Kontoauszüge der letzten drei Monate (Giro-, Festgeld- und Wertpapierkonten), Sparbücher, Grundbuchauszüge bei Wohneigentum
- Mietvertrag oder Hauslastenbelege (Zinsen, Tilgungen uvm.)
- Heiz- und Mietnebenkostenbelege, wie z. B. Gas-, Wasser-, Stromabrechnungen
- Versicherungsbelege (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, wie z. B. Arbeitslosengeld II-Bescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnung, etc.
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen darüber hinaus zu erbringenden Nachweise erhalten Sie bei beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Was sollte ich noch wissen?
Die Leistungen sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.
Rechtsgrundlage
§§ 27 bis 40 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)