

Sozialhilfeträger Landkreis Goslar
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Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe) - Leistungsbeschreibung
Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem VIII. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.
Besondere soziale Schwierigkeiten entstehen durch eine Verknüpfung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, die von den betroffenen Personen nicht selbständig bewältigt werden können. Dabei können diese Schwierigkeiten in der Person, in den gegenwärtigen Lebensverhältnissen oder im sozialen Umfeld begründet sein. Es darf sich jedoch nicht um solche Schwierigkeiten handeln, die fast jeden im Laufe eines Lebens einmal treffen können, wie z. B. die Ehekrise oder Probleme am Arbeitsplatz.
Besondere Lebensverhältnisse können z. B. sein:
- nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse
- gewaltgeprägte Lebensumstände
- Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung
- vergleichbare nachteilige Umstände
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist dazu bestimmt, Personen, deren besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten führen und deren Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dadurch unmöglich oder erheblich beeinträchtigt ist, eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen. Sie soll zu einer selbständigen Lebensbewältigung im Alltag entsprechend der Möglichkeiten der betroffenen Personen befähigen.
Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen. Hierzu gehören vor allem:
- Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung und
- Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und Vermögen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Was sollte ich noch wissen?
Die Leistungen sind beim zuständigen Träger der Sozialhilfe zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Örtlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.
Rechtsgrundlage
§§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)