

Asylbewerberleistungsbehörde beim Landkreis Goslar
Haben Sie Fragen zur wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts von Migrantinnen und Migranten?
Wir beraten Sie gern!
Ihr Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen und Migrationsdienste
Asylbewerberleistungen - Leistungsbeschreibung
Leistungen für ausländische Flüchtlinge, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, werden in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt. Leistungen nach dem AsylbLG erhalten Migrantinnen und Migranten, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften vor allem aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können.
Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 wegen Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen,
- eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) oder einen Zweitantrag nach § 71a des AsylVfG stellen.
Leistungsberechtigte Migrantinnen und Migranten können im Rahmen des AsylbLG folgende Asylbewerberleistungen beziehen:
- Grundleistungen (§ 3 AsylbLG), wie z. B. Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse und des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie für Verbrauchsgüter des Haushalts, Sachleistungen für notwendige Kosten für Unterkunft und Heizung (Miet- und Heizkosten werden dem Vermieter direkt überwiesen) und für Gebrauchsgüter des Haushalts bzw. für Hausrat (Wohnungserstausstattung)
Ab dem 01.04.2013 gewährt der Landkreis Goslar Flüchtlingen im Sinne von § 1 AsylbLG die Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums grundsätzlich nicht mehr in Form von Wertgutscheinen, sondern als Geldleistungen.
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
- Sonstige Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalls begründet sind (§ 6 AsylbLG)
Leistungsberechtigte, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, können abweichend von den vorgenannten Asylbewerberleistungen
- Leistungen in besonderen Fällen (entsprechende Anwendung bestimmter Regelungen des SGB XII)
beziehen (§ 2 AsylbLG).
Nach obenWelche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweis
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Asylbewerberleistungsbehörde.
Nach obenWelche Gebühren fallen an?
Was sollte ich noch wissen?
An wen muss ich mich wenden?
An die Asylbewerberleistungsbehörde, in deren Bereich Sie verteilt oder zugewiesen wurden. In Niedersachsen sind dies grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte.
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