

Jugendhilfe im Strafverfahren
Werden Jugendliche oder Heranwachsende straffällig, führt dies zur Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS). Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 52 SGB VIII und §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes.
Die Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) ist darauf ausgerichtet, weiteres strafbares Verhalten zu verhindern und die Entwicklung eines jungen Menschen zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen.
Im Strafverfahren steht daher die Person des/der jugendlichen/heranwachsenden Täters/Täterin im Mittelpunkt.Um dies gewährleisten zu können:
- bietet die JuHiS den jugendlichen/heranwachsenden Beschuldigten und ihren Eltern ein Gespräch an,
- werden die Beteiligten über den Verfahrensablauf informiert,
- wird im Gespräch über die familiäre Situation, die Entwicklungsbedingungen, die Zukunftsperspektiven und die Tathintergründe gesprochen,
- prüft die JuHiS, ob erzieherische Hilfen erforderlich sind und vermittelt diese bei Bedarf,
- erstellt die JuHiS auf der Grundlage des gemeinsamen Gespräches eine Stellungnahme. Die Stellungnahme enthält auch Informationen zu ggf. sinnvollen pädagogischen Hilfen. Sie wird bereits vor der Hauptverhandlung dem Jugendrichter und dem Staatsanwalt zugesandt, damit sich beide ein Bild über die/den Jugendliche/Jugendlichen bzw. Heranwachsende/Heranwachsenden machen können
- nimmt die JuHiS am Hauptverhandlungstermin teil und berichtet den Verfahrensbeteiligten über ihre Einschätzungen im o.g. Sinne.
Darüber hinaus:
- überwacht die JuHiS die Durchführung der von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erteilten Weisungen und Auflagen,
- schlägt die Jugendhilfe im Strafverfahren weiterführende erzieherische Maßnahmen vor, wie z. B. Soziale Trainingskurse, Täter-Opfer-Ausgleich, Antiaggressionstraining,
bietet die Jugendhilfe im Strafverfahren Beratung und Betreuung während der U-Haft oder einer Haftstrafe an.
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