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Baugenehmigungsverfahren

Im Vorfeld einer Baumaßnahme ist in den meisten Fällen eine baurechtliche Genehmigung einzuholen. Hier finden Sie Informationen zu den wichtigsten Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung:


Informationen zur Baugenehmigung online finden Sie hier...


Baugenehmigung

 Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.Alle Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Stelle.
Ausgenommen davon sind nur die Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Diese Baumaßnahmen können z. B. verfahrensfrei nach § 60 Absätze 1 und 2 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO), anzeigepflichtig  nach § 60 Abs. 3 NBauO oder aber mitteilungspflichtig nach § 62 NBauO sein.
Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.


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Was sollte ich noch wissen?

 Es gibt auch verfahrensfreie oder baugenehmigungsfreie Bauvorhaben. Für verfahrensfrei gestellte Bauvorhaben nach § 60 Absätze 1 und 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) ist, z. B. aufgrund ihrer Größe, überhaupt kein Verfahren notwendig. Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige  nach § 60 Abs. 3 NBauO erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Wichtig: Auch die verfahrensfreien und genehmigungsfreien Bauvorhaben müssen das öffentliche Baurecht einhalten.

Rechtsgrundlagen

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen hält die zuständige Stelle bereit. Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, die im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt. Diese stellt ebenfalls die notwendigen Formulare zur Verfügung.
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin / dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin / dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.


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Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, die im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt. Diese stellt ebenfalls die notwendigen Formulare zur Verfügung.

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin / dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin / dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Vollständige Bauvorlagen beschleunigen das Baugenehmigungsverfahren und Sie vermeiden dadurch kostenpflichtige Nachforderungen.


Die anliegende Checkliste mit Beispielen gibt Ihnen einen Überblick über die mind. 3-fach einzureichenden Unterlagen:

1

Formulare und Beschreibungen

Antragsformular, Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung (Art der gewerbl. Nutzung, Betriebsabläufe und Geschäftszeiten, Anzahl der Nutzer und Besucher…), …

2

Lagepläne

Übersichtsplan (Maßstab 1:5.000)
Amtlicher Lageplan ((Maßstab 1:500) mit Eintragung und Vermaßung der geplanten Baumaßnahme und Angabe der Abstände zu den Grundstücksgrenzen…

Abstandsflächenplan

3

Bauzeichnungen

Grundrisse,

Schnitte,

Ansichten mit Darstellung der gewachsenen Geländeoberfläche

4

Berechnungen

GRZ, GFZ, Anzahl der Vollgeschosse,

umbauter Raum, Wohn- und Nutzflächen, Brutto-Rohbaukosten,

Anzahl der notwendigen KFZ-Einstellplätze…..

5

Besondere Bauvorlagen, Anträge

Anträge auf Befreiung/ Abweichung,

ggf. Anträge nach anderen Rechtsvorschriften (Wasserrecht, Naturschutzrecht etc.) ....

6

bautechnische Nachweise/Prüfberichte

Nachweis des Brandschutzes ggf. als Brandschutzkonzept, Standsicherheitsnachweis,  …

7

sonstige Angaben und Nachweise

Bauvorlagenberechtigung, statistischer Erhebungsbogen, , …

Hinweis: Sämtliche Bauvorlagen müssen in sich übereinstimmen.

Weitere Bauvorlagen können nachgefordert werden, wenn sie zur Prüfung des Bauvorhabens erforderlich sind.

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An wen muss ich mich wenden?

Der Landkreis Goslar ist als Bauaufsicht zuständig, für das Stadtgebiet Goslar ist die Stadt Goslar zuständig.
Sofern Sie eine persönliche Beratung wünschen, empfiehlt es sich, vorab einen Termin zu vereinbaren.

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[Verfügbare Formulare

Statistik

Hier können Sie sich den gültigen Erhebungsvordruck der Bauätigkeitsstatistik herunterladen.

Bautätigkeit-Online

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