

Kreisstraßen
Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) dienen Kreisstraßen überwiegend
- dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten
- dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder
- dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege.
Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen regelt das Niedersächsische Straßengesetz.
Der Gebrauch der Straße ist jedermann zum Verkehr gestattet, sogenannter Gemeingebrauch (§ 14 Absatz 1 NStrG).
Hier erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen:
Bau und Unterhaltung von Kreisstraßen
Straßenbaulast
Die Straßenbaulastträgerschaft für die Kreisstraßen obliegt dem Landkreis Goslar gemäß § 43 Absatz 1 Satz 2 des Niedersächsischen Straßengesetzes.
Das Straßennetz im Landkreis Goslar umfasst:
- 255 km Bundesstraßenmit 65 km Radwegen,
- 188 km Landesstraßen mit 69 km Radwegen sowie
- 160 km Kreisstraßen mit 14 km Radwegen.
Die Bundesstraßen und Landesstraßen liegen in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des Landes Niedersachsen. Für deren Bau und Unterhaltung ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr verantwortlich. Zuständig im Gebiet des Landkreises Goslar ist die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Goslar
Am Stollen 16
38640 Goslar
Tel.: 05321 311 0
Bau und Unterhaltung von Kreisstraßen
Der Landkreis Goslar ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, sein Kreisstraßen- und Radwegenetz so zu bauen und zu unterhalten, bei Bedarf auch zu verbessern oder auszubauen, dass auch bei zunehmender Verkehrsdichte die Verkehrssicherheit ständig gegeben ist (§ 9 Absatz 1 NStrG).
Für die Unterhaltung und Instandsetzung des Kreisstraßennetzes setzt der Landkreis Goslar jährlich etwa 1,5 Millionen Euro ein. Darüber hinaus werden jährlich etwa 2,5 bis 3 Millionen Euro, abhängig von der finanziellen Situation des Landkreises Goslar, für Fahrbahnausbauten und den Bau von Radwegen investiert.
Während die allgemeine Verwaltung der Kreisstraßen sowie die Regelungen des Grundstücksverkehrs vom Fachbereich Bauen und Umwelt des Landkreises Goslar wahrgenommen werden, nimmt die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Goslar, die technische Verwaltung der Kreisstraßen, das bedeutet die Planung, Überwachung und Bauausführung von Straßenbaumaßnahmen, wahr. Diese Aufgabe wurde im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung übertragen, jedoch obliegt dem Landkreis Goslar weiterhin das Entscheidungsrecht über die Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen sowie die Vergabe von Aufträgen.
Die Kontrolle der Kreisstraßen und Radwege wird durch die Straßenmeistereien wahrgenommen. Im Landkreis Goslar bestehen drei Straßenmeistereien, die jeweils ein festgelegtes Gebiet betreuen. Dies sind die
Straßenmeisterei Goslar
Vienenburger Straße 11
38640 Goslar
Leitung: Andreas Beder
Tel.: 05321 3968 0
EMail: smgos@nlstbv-gs.niedersachsen.de
Straßenmeisterei Seesen
An der Straßenmeisterei 1
38723 Seesen
Leitung: Frank Rüffer
Tel.: 05381 9416 0
EMail: smsee@nlstbv-gs.niedersachsen.de
Straßenmeisterei Braunlage
Lauterberger Straße 59
38700 Braunlage
Leitung: Marcus Stolze
Tel.: 05520 9995 0
EMail: smbrl@nlstbv-gs.niedersachsen.de
In diesen Straßenmeistereien werden neben 13 Kreisstraßenwärtern insbesondere Bundes- und Landesstraßenwärter eingesetzt. Zu den Aufgaben der Straßenmeistereien gehören unter anderem die Pflege des Straßenbegleitgrüns, die Überprüfung der Straßenbäume hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht, der Räum- und Streudienst während des Winters sowie auch die Beseitigung von Unfallschäden und kleinere Instandsetzungsmaßnahmen.
Sondernutzungen an Kreisstraßen
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung (§ 18 Absatz 1 Satz1 NStrG). Sollen öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, bedarf es der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Sondernutzungen sind beispielsweise
- das Anlegen oder Verändern einer Zufahrt
- das Aufstellen von Hinweisschildern oder Werbeanlagen
- die Nutzung des Straßenseitenraumes
- das Legen von Ver- und Entsorgungsleitungen.
Sofern Sie nicht einschätzen können, ob ein Vorhaben einer Sondernutzung unterliegt, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
Der formlose Antrag auf Genehmigung einer Sondernutzung ist bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Goslar, einzureichen. Der Antrag muss Angaben über die beabsichtigte Maßnahme sowie die genaue Örtlichkeit enthalten, ein Lageplan ist beizufügen. Nach einer Prüfung durch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, welche mögliche Auflagen festlegt, entscheidet der Landkreis Goslar über die Erteilung der Genehmigung.