

Bauen und Wohnen
Der Fachdienst Bauen informiert Sie über alle Angelegenheiten rund um das Thema Bauen für den Bereich des Landkreises Goslar (außer Stadt Goslar).
Anträge auf Akteneinsichten, Baulastauskünfte sowie ausführliche Beratungsleistungen sind möglichst mit dem anliegendem „Kontaktformular Bauen“ zu stellen. Bitte beachten Sie, dass hierfür Kosten anfallen.
Sie erreichen uns auch unter der E-Mail: bauen@landkreis-goslar.de oder telefonisch unter 05321 76-680.
Hinweise zur digitalen Bauakte finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Goslar für alle baurechtlichen Fragen im Stadtgebiet Goslar zuständig ist. Wenden Sie sich bei Fragen bitte direkt an die Stadt Goslar!
Nutzen Sie unser Formular "Antrag auf kostenpflichtige Einsichtnahme in Bauakten" für Akteneinsicht
und für alle anderen Anfragen unser Kontaktformular:
Hier erfahren Sie Einzelheiten zu folgenden Bereichen:
- Abbruch von Gebäuden
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Akteneinsicht / Bauaktenarchiv
- Bauberatung
- Baugenehmigung online
- Baugenehmigung / Bauantrag
- Baulasten
- Bauleitplanung
- Bauvorbescheid
- Brandschutz
- Denkmalschutz
- Fragenkatalog zu baurechtlich relevanten Fragen (.pdf)
- Energie einsparen
- Immissionsschutz
- Prüfung bautechnischer Nachweise / Statik
Der Bereich Sozialer Wohnungsbau informiert Sie zu den Themen:
Aktuelle Informationen:
Hier finden Sie aktuelle Informationen
- Baugenehmigung online
Über den aktuellen Stand des digitalen Baugenehmigungsverfahren werden Sie unter
informiert.
- Radonvorsorgegebiete
Die Gemeindegebiete Stadt Braunlage und die Berg- und Universitätsstadt CLZ liegen in einem Radonvorsorgegebiet. Nach § 123 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sind bei Errichtung eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt generell als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz eingehalten werden. In den sog. Radonvorsorgegebieten muss über den allgemeinen Radonschutz hinaus gemäß § 154 Strahlenschutzverordnung mindestens eine weitere Radonschutzmaßnahme integriert werden. Befreiungsmöglichkeiten sind in § 123 Abs. 3 StrlSchG geregelt. Für baurechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Radonvorsorgegebiet steht Frau Erdmann, Tel. 05321 76-643, zur Verfügung. Ergänzende Informationen finden Sie unter www.landkreis-goslar.de - Radon (landkreis-goslar.de).