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Regionalplanung

 
Großraum Braunschweig

Die Regionalplanung hat im System der bundesweiten Raumordnung ihren Platz zwischen der Landesplanung und der kommunalen Bauleitplanung. Sie soll die vertikale Koordination zwischen Land und Kommune sicherstellen.

Die Regionalplanung dient unterhalb der staatlichen Raumordnung der Konkretisierung, der fachlichen Integration und Umsetzung landesplanerischer Ziele. Sie nimmt damit eine vermittelnde Stellung zwischen staatlicher und kommunaler Planung ein.

Die Regionalplanung, bei welcher Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt werden, erzeugt damit Planungssicherheit für Gemeinden und Fachplanungsträger. Dabei bewegt sie sich in den Planungsmaßstäben 1:50.000 bis 1:5.000.


Regionalplanung in Niedersachsen

Planungssystem NiedersachsenRegionalplanung ist in Niedersachsen eine kommunale Aufgabe des
eigenen Wirkungskreises. Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien
Städte sowie die Region Hannover und der Zweckverband Großraum Braunschweig.

Zu den Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden beziehungsweise der Regionalplanungsstellen gehören:

  • die Aufstellung, Fortschreibung und Ergänzung der Regionalen Raumordnungsprogramme,
  • die raumordnerische Prüfung und Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Einzelvorhaben zum Beispiel über die Durchführung von Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für Ihren Zuständigkeitsbereich,
  • die Mitwirkung an der Aufstellung von Programmen und Plänen der Fachbehörden zum Beispiel durch Erarbeitung von raumordnerischen
    Stellungnahmen.

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Regionales Raumordnungsprogramm

Ausschnitt RROP 2008Das wichtigste Instrument zur Erfüllung der Aufgabe der Regionalplanung ist das
Regionale Raumordnungsprogramm (RROP).

Über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen soll mittels Abstimmung und Ausgleich konkurrierender Nutzungsansprüche eine nachhaltige und regional ausgeglichene Raumentwicklung erreicht werden. Mit dem RROP werden angebotsorientierte Potenziale langfristig gesichert und zugleich Entwicklungschancen angeboten. So trifft das RROP, um nur einige Punkte herauszugreifen, Aussagen zur Siedlungsentwicklung, zu Zentralen Orten, zu Standorten mit besonderen Funktionen und zu Vorrangstandorten und Vorranggebieten, beispielsweise für den Bodenabbau oder die Windenergie.Der Landkreis Goslar ist zum 01.11.1996 dem Zweckverband Großraum Braunschweig (ZGB) beigetreten.
Deshalb ist der Zweckverband Großraum Braunschweig als Untere Landesplanungsbehörde Träger der Regionalplanung und stellt das Regionale Raumordnungsprogramm für und mit dem Landkreis Goslar auf. Das Regionale Raumordnungsprogramm 1995 für den Großraum Braunschweig wurde 1999 um den Bereich des Landkreises Goslar ergänzt. Die Neuaufstellung wurde für das gesamte Verbandsgebiet im Jahre 2003 durch den Zweckverband Großraum Braunschweig begonnen. Am 01. Juni 2008 erlangte es Rechtskraft. Bei der Aufstellung, Änderung und Umsetzung des Regionalen Raumordnungsprogramms koordiniert die Steuerungsgruppe Kreisentwicklung die Belange des Landkreises Goslar.

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Raumordnungsverfahren

Vorhaben, die über eine örtliche Bedeutung hinausgehen, werden als raumbedeutsam eingestuft. Hier sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchgeführt werden soll, mit der die Raum- und Umweltverträglichkeit der Planung überprüft wird. Zuständig für sein Verbandsgebiet ist dabei der Zweckverband Großraum Braunschweig als Untere Landesplanungsbehörde.

In § 1 der Raumordnungsverordnung sind Vorhaben aufgezählt, für die in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll. Hierzu gehören zum Beispiel:
 
• der Bau von Bundesstraßen und Autobahnen,
• die Anlage oder wesentliche Änderung eines Flugplatzes,
• der Bau von touristischen Großprojekten (zum Beispiel Feriendörfer und Golfplätze),
• Rohstoffabbauten mit einer Gesamtfläche von über 10 ha oder
• die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen und Gasleitungen.

Allerdings muss in jedem Einzelfall die Raumbedeutsamkeit und überörtliche Bedeutung des Vorhabens als Voraussetzung für die Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens geprüft werden.

§ 13 Absatz 2 NROG ermächtigt zur Durchführung von Raumordnungsverfahren für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung; so beispielsweise für:

• den Bau von Ortsumgehungen im Zuge von Bundesstraßen,
• den Bau von Landes- und Kreisstraßen,
• die Errichtung von unterirdischen Speicherfeldern,
• Windenergieparks mit mehr als fünf Anlagen,
• Güterverkehrszentren,
• Einkaufs- und Fachmarktzentren ab einer Verkaufsfläche von 10.000 qm oder
• Möbelmärkte ab einer Verkaufsfläche von 20.000 qm.

Auch hier ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich ist.
In § 13 Absatz 3 NROG und in den Verwaltungsvorschriften zum NROG sind die Regelungen genannt, nach denen im Einzelfall auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Vorhaben entweder bereits konkreten Zielfestlegungen der Raumordnung (zum Beispiel im Regionalen Raumordnungsprogramm) entspricht oder aber eindeutig widerspricht und absehbar ist, dass ein Raumordnungsverfahren zu einem negativen Ergebnis kommen würde.

Ansprechpartner beim Landkreis Goslar für die Koordination raumbedeutsamer Vorhaben gegenüber dem Zweckverband Großraum Braunschweig als Untere Landesplanungsbehörde ist die Steuerungsgruppe Kreisentwicklung des Landkreises Goslar.

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Windenergie

Das Raumordnungsthema "Windenergie" ist sehr vielschichtig und spielt insbesondere auf Ebene der Regionalplanung in Niedersachsen eine wichtige Rolle. Der Zweckverband Großraum Braunschweig als Träger der Regionalplanung beabsichtigt für seinen Verbandsbereich mit der 1. Änderung des RROP 2008 die bestehende Kulisse der "Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergienutzung" zu erweitern.

Alle weiteren  Informationen zum Verfahren und zur Thematik finden sie unter: