
Allgemeines zu Kindertagesstätten
Sie benötigen für Ihr Kind / für Ihre Kinder eine geeignete Betreuungsmöglichkeit und suchen einen Platz in einer Kinderkrippe, einer Tagesstätte, einem Kindergarten oder in einem Hort? Dann sind Sie hier richtig:
Hier können Sie sich die verschieden (Kinder-)Tageseinrichtungen im Landkreis Goslar anzeigen lassen und das für Sie passende heraussuchen. Dabei wird unterschieden zwischen:
- Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren (Krippe)
- Betreuungsangeboten für Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung ((Kinder-)Tageseinrichtungen)
- Betreuungsangeboten für Schulkinder (Hort)
- Speziellen Betreuungsangeboten (z. B. Sprachheilkindergarten; Heilpädagogische Kindergärten)
Haben Sie eine (Kinder-)Tageseinrichtung gefunden und möchten Ihr Kind/ Ihre Kinder anmelden, so müssten Sie sich an den jeweiligen Träger der (Kinder-)Tageseinrichtung wenden.
Rechtsanspruch
Der grundsätzliche Rechtsanspruch auf einen Platz in einer (Kinder-) Tageseinrichtung/Tagesstätte ist in § 24 Sozialgesetzbuch VIII geregelt. Nach Absatz 2 haben Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Nach Absatz 3 haben Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Der Rechtsanspruch richtet sich nach § 12 Absatz 1 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) auf einen Platz in der Vormittagsgruppe einer (Kinder-) Tageseinrichtung/Tagesstätte oder einer dieser entsprechenden „Kleinen Kindertagesstätte“. Soweit ein ausreichendes Angebot an Vormittagsplätzen nicht zur Verfügung steht, kann gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 KiTaG der Rechtsanspruch auch durch das Angebot eines Platzes in einer Nachmittagsgruppe einer (Kinder-) Tageseinrichtung/Tagesstätte erfüllt werden, wenn die Kinder in der Nachmittagsgruppe an fünf Tagen in der Woche in der Gruppe täglich mindestens 4 Stunden betreut werden.
Dem Landkreis Goslar obliegt - als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe – die Planung und jährliche Fortschreibung der Kindertagesbetreuungsangebote in Krippen, (Kinder-) Tageseinrichtungen/Tagesstätten und Horten sowie der Kindertagespflege. Neben der zukunftsgerichteten Bedarfsplanung steht der Landkreis Goslar – als Träger der öffentlichen Jugendhilfe - in der Verantwortung, den gesetzlich festgelegten Rechtsanspruch auf einen Platz in einer (Kinder-) Tageseinrichtung/Tagesstätte zu erfüllen.
Der Gesetzgeber eröffnet jedoch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Möglichkeit, die Aufgaben im Bereich des (Kinder-) Tageseinrichtungen/Tagesstättenwesens in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmungen hat der Landkreis Goslar mit allen Städten und Gemeinden im Landkreis Goslar eine Vereinbarung geschlossen, die die Wahrnehmung der Aufgaben zur Betreuung von Kindern in (Kinder-) Tageseinrichtungen/Tagesstätten auf diese überträgt.
Insofern sind die Städte und Gemeinden im Landkreis Goslar – sowie freien Träger – für die Unterhaltung und Belegung der Einrichtungen zuständig und sind somit Ihre direkten Ansprechpartner, wenn Sie die Anmeldung Ihres Kindes/ Ihrer Kinder in einer (Kinder-) Tageseinrichtung/Tagesstätte vornehmen möchten.
Nach obenKindertagesstättenbedarfsplan
Sie möchten gerne wissen, welche Kinderbetreuungsangebote in Ihrer Wohnortkommune vorgehalten werden?
Der nachfolgende "Kindertagesstättenbedarfsplan" bietet Ihnen eine Übersicht über vorhandene Angebotsstrukturen - und deren Fortentwicklung - in den einzelnen Städten und Gemeinden des Landkreises Goslar.