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Finanzielle Förderung für den Besuch einer Kindertagesstätte

Der Besuch einer Kindertagesstätte sollFoto_Kinderbetreuung

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen

                                                 und
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.


Im Rahmen der Jugendhilfe wird hierfür im Einzelfall finanzielle Unterstützung angeboten.


Welche Beiträge haben Eltern zu zahlen?

Für den Besuch einer Kindertagesstätte werden jeweils vom Kindertagesstättenträger Elternbeiträge im Rahmen einer örtlichen Sozialstaffel, abhängig von den Einkommensverhältnissen der Familie,  erhoben. Diese Beiträge setzen sich aus einem Betreuungs- und ggf.  einem Verpflegungsanteil zusammen. Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung haben Anspruch auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz.

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Unter welchen Voraussetzungen werden die Elternbeiträge aus Jugendhilfemitteln übernommen?

Der Landkreis Goslar übernimmt für einkommensschwache Familien auf Antrag den zu leistenden Elternbeitrag für den Besuch eines Kindergartens bzw. eines Hortes in voller Höhe oder anteilig. Für den Besuch einer Krippe oder für den ganztägigen Kindergartenbesuch kann der Elternbeitrag auch übernommen werden, wenn beide Eltern oder der allein erziehende Elternteil

-  erwerbstätig oder Arbeit suchend sind bzw. ist,
-  sich in einer Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung befinden bzw. befindet  oder
-  an einer Umschulung oder Eingliederungsmaßnahme teilnehmen bzw. teilnimmt.

Neue Rechtslage ab 01.08.2013: Ab 01.08.2013 haben alle Kinder bereits ab dem ersten Geburtstag einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Tagespflege. Diese Regelung ist nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit der Eltern abhängig. Nach § 24 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII, in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung richtet sich der zeitliche Umfang der Betreuung eines Kindes nach dem individuellen Bedarf, der den Wünschen und Anforderungen der Familie entspricht. Die Regelungen für finanzielle Förderung für Familien, die ihren Wohnsitz im Landkreis Goslar haben, ergibt sich aus der derzeit gültigen Satzung für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege des Landkreises Goslar.

Die mögliche Übernahme des Elternbeitrages richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Liegt das Einkommen unterhalb einer individuell festgesetzten Einkommensgrenze, werden die Beiträge für den Betreuungsanteil im Rahmen der Jugendhilfe komplett übernommen. Liegt die Höhe des Einkommens etwas über dieser Einkommensgrenze, kann immerhin noch ein Teil des Elternbeitrages erstattet werden.

Der Landkreis Goslar übernimmt zusätzlich als freiwillige Leistung den Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung.

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Wo kann die finanzielle Förderung für die Kinderbetreuung beantragt werden?

Die Anträge für die Übernahme der Beiträge für die Kinderbetreuung sind beim Landkreis Goslar als Jugendhilfeträger einzureichen.