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Anmeldung

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Erläuterungen zum Personenkreis – wer muss sich anmelden?

Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat sich vor der Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeit die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.

Die Tätigkeit entsteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbstständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Die zuständige Behörde wird mit der Prostituierten oder mit dem Prostituierten ein Beratungsgespräch führen. Ziel dieser Gespräche ist, darüber aufzuklären, welche Rechtslage nach diesem Gesetz zu beachten ist sowie die Aufklärung zur Absicherung im Krankheitsfall und Vermittlung von Informationen über die bestehende Steuerpflicht.

Was müssen Sie mitbringen?

Zur Anmeldung müssen folgende Angaben und Nachweise vorgelegt werden:

  • zwei Lichtbilder
  • gültiger Personalausweis bzw.
  • gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist
  • Nachweis einer innerhalb der vergangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung gemäß § 10 ProstSchG


Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt zurzeit 30,00 EUR pro Person und ist zur Anmeldung bar oder per EC-Karte zu entrichten.

Bitte bringen Sie insgesamt ca. 1 Stunde Zeit mit.

Alternativ kann eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei ein Pseudonym anstelle des Namens eingetragen wird, um die Identität der Prostituierten zu wahren. 

Allgemeine Hinweise

Die Bescheinigung über die Anmeldung und die Bescheinigung der gesundheitlichen Beratung ist immer mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde (Polizei, Mitarbeiter des Landkreises u. a.) vorzuzeigen. Die Mitführungspflicht gilt bereits bei Betreten der Räumlichkeiten, der Prostitutionsstätte, des Fahrzeuges oder der Veranstaltung.

Die Anmeldebescheinigung ist für Personen unter 21 Jahren ein Jahr gültig. Für Personen ab 21 Jahren ist die Anmeldebescheinigung zwei Jahre gültig.

Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben

1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,

2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder

3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.

Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.