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Sorgeerklärung

 

Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, besteht die Möglichkeit eine förmliche Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge abzugeben (Sorgeerklärung).

Beurkundungen (z.B. Vaterschaftsanerkennungen, gemeinsamen Sorge oder Unterhaltsverpflichtungen etc.) finden ausschließlich nach vorab abgestimmten Terminen statt.


Wie wird die Sorgeerklärung abgegeben?

Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung kann die Urkundsperson eines Jugendamtes oder jeder Notar vornehmen. Die Erklärung kann gemeinsam durch beide Elternteile oder durch jeden einzeln abgegeben werden. Bei einzeln abgegeben Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge erst dann rechtswirksam, nachdem beide Eltern die Erklärung abgegeben haben.

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Was ist wenn Elternteile minderjährig sind?

Bei der Minderjährig eines der Elternteile oder beider Elternteile bedarf es zur Rechtswirksamkeit der Zustimmung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund). Diese Zustimmungserklärungen müssen ebenfalls öffentlich beurkundet werden.

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Welche Kosten entstehen?

Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei.

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Wie erfahre ich, ob eine Sorgeerklärung vorliegt?

Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Register über abgegebene Sorgeerklärungen geführt. Die Mutter kann eine Bescheinigung darüber verlangen, dass für ihr Kind keine Sorgeerklärungen vorliegen. Die Anfrage ist an das Jugendamt zu richten, in deren Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt, dies ist in der Regel der Wohnort, hat.

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Vaterschaftsanerkennung

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.



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Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei.

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Rechtsgrundlage

  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB