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Information zur Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Der Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz des Landkreises Goslar möchte auf das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und einer von der Bundesregierung damit verbundenen  Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) hinweisen.

Mit der NiSV werden  rechtliche Anforderungen an den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden festgelegt.

Als Anlagen gelten Ultraschallgeräte, Lasereinrichtungen bestimmter Klassen, intensive Lichtquellen, Hochfrequenzgeräte, Niederfrequenzgeräte, Gleichstromgeräte, Magnetfeldgeräte.

Betriebe haben die Anzeige einer Anlage nach § 2 Abs. 1 NiSV dem örtlichen Gesundheitsamt anzuzeigen. Sofern diese Anzeige noch nicht erfolgt ist, bittet der Landkreis Goslar um Meldung der Geräte. Ein entsprechendes Formular befindet sich auf der Internetseite des Landkreises Goslar.

Bei der Frage, ob anzeigepflichtige Geräte betrieben werden, wird zu einer Kontaktaufnahme mit dem Gerätehersteller geraten.

Des Weiteren müssen Personen, die diese Geräte bedienen, einen Nachweis über die Fachkunde ebenfalls mit beim Gesundheitsamt einreichen. Inzwischen wurde durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung eine längere Übergangszeit zum Einreichen der Nachweise der Fachkunde betroffener Personengruppen bis zum 31.12.2022 eingeräumt. 


Weiter Informationen finden Sie in den nachfolgenden Dokumenten