

Abfallüberwachung
Am 07.10.1996 hat das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die bisher geltenden Regelungen abgelöst und neue Maßstäbe gesetzt. Bereits dieses Regelwerk zielte verstärkt darauf ab, die vorhandenen knappen natürlichen Ressourcen zu schonen und an deren Stelle Abfälle zu nutzen oder in neuen Erzeugnissen wieder zu verwenden. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zum 01. Juni 2012 ersetzt hat, setzt noch stärker auf die Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie auf den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen.
Welche Pflichten haben Abfallerzeuger?
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz führt erstmalig eine 5-stufige Pflichtenhierarchie ein. Danach stehen die Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:
- Vermeidung
Jede Maßnahme, die dazu dient, die Abfallmenge und die schädlichen Auswirkungen von Abfällen zu verringern. Es sollen langlebige, abfall- und schadstoffarme Produkte hergestellt werden und Mehrwegverpackungen genutzt werden. Insbesondere zu diesem Ziel kann das Konsumverhalten jedes Einzelnen maßgeblich beitragen.
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Vorbereitung zur Wiederverwendung
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Recycling
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Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
Nach der Abfallvermeidung sind Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertungsmaßnahmen die wichtigsten Ziele der Kreislaufwirtschaft. Dabei hat jeweils die Verwertungsmaßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls am besten gewährleistet, d. h. das Verfahren mit der besten Umweltoption ist zu bevorzugen.
Zur Förderung der Wiederverwendung und des hochwertigen Recyclings von Abfällen enthält das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz die Verpflichtung, spätestens ab 01.01.2015 Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt zu sammeln. Außerdem werden gesetzliche Mindest-Recycling-Quoten festgelegt, die ab 01.01.2020 zu erreichen sind.
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Beseitigung
Nur wenn Abfälle nicht vermieden und nicht verwertet werden können, müssen sie umweltverträglich beseitigt werden.
Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesundheit der Menschen darf durch die Beseitigung nicht beeinträchtigt werden; Gefahren für Tiere, Pflanzen, Gewässer und den Boden sowie andere schädliche Umwelteinwirkungen müssen ausgeschlossen sein.
Ausgehend von der Rangfolge der 5-stufigen Abfallhierarchie soll diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Dabei ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zu Grunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
- die zu erwartenden Emissionen,
- das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
- die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
- die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen oder Abfällen.
Wir appellieren daher an Sie:
Kaufen Sie abfall- und schadstoffarme Produkte! Sorgen Sie dafür, dass verwertbare Abfälle recycelt werden! Achten Sie darauf, dass nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden!
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Abfallüberwachung oder Abfallwirtschaft?
Die Aufgaben des Landkreises Goslar zum Thema Abfall sind vielfältig. Wichtig für Sie ist, dass der Landkreis in einer Doppelfunktion tätig wird und zwar
- als "untere Abfallbehörde" mit Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben auf dem Gebiet der Abfalllagerung, -behandlung und –entsorgung. Für diese Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Fachdienstes Umwelt gern zur Verfügung.
- als "öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger", der grundsätzlich die in seinem Gebiet anfallenden Abfälle zu beseitigen oder zu verwerten hat. Diese Aufgabe nehmen die Kreiswirtschaftsbetriebe Goslar- Abfallwirtschaft als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts wahr. Bei Fragen zu Müllabfuhr, Behälterbereitstellungen, Gebührenabrechnungen usw. finden Sie dort die richtigen Ansprechpersonen.