

Schülerbeförderung
Grundlage für die Schülerbeförderung
Grundlage für die Schülerbeförderung ist § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes und darauf aufbauend die Satzung des Landkreises Goslar über seine Schülerbeförderung.
Die Schülerbeförderung wird im Landkreis Goslar durch den ÖPNV (Öffentlichen Personennahverkehr) bzw. einem Freistellungsverkehr mit privaten Taxenunternehmen durchgeführt.
Anspruchsvoraussetzungen
Jede Schülerin und jeder Schüler, die/der die Anspruchsvoraussetzungen des § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllt und deren/dessen Schulweg die Mindestentfernung überschreitet, hat Anspruch auf Ausstellung einer kostenlosen Sammelschülerzeitkarte. Beantragt wird diese Fahrkarte von der jeweiligen Schule, die die Schülerin bzw. der Schüler im Kreisgebiet oder in der angrenzenden Schule besucht. Weitere Informationen erhalten Sie vom Betreiber HarzBus GbR, Schlackenstraße 16, 38723 Seesen / Rhüden, Telefon: 05321 / 518 278-0, Email:info@harzbus-goslar.de.
Anspruchsberechtigt sind: (Gültig ab 01.08.2016)
- Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sowie der Förderschulen der Schuljahrgänge 1 - 4 besteht ein Anspruch bei mehr als 2,0 km Schulweg.
- Für Vorklassen und Schulkindergarten ist die Regelung in Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
- Für Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Schuljahrgänge besteht ein Anspruch bei mehr als 3,0 km Schulweg.
- Für die übrigen Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I - Schuljahrgänge 7 - 10 - besteht ein Anspruch bei mehr als 3,5 km Schulweg.
- Für Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II - Berufsvorbereitungsjahr, schulisches Berufsgrundbildungsjahr sowie Klassen 1 derjenigen Berufsfachschulen, die nicht den Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) voraussetzen - besteht ein Anspruch ab 6,0 km Schulweg.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
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Verlust der Sammelschülerzeitkarte
Der Verlust der Sammelschülerzeitkarte ist dem Schulsekretariat zu melden; dieses stellt eine auf 14 Tage befristete „vorläufige Fahrbescheinigung“ aus und beantragt beim Fachdienst Schulorganisation eine kostenpflichtige Ersatzkarte.
Nach obenDer Anspruch auf Erstattung
Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllen und keine Sammelschülerzeitkarte erhalten haben und nicht im Rahmen des freigestellten Verkehrs befördert werden, können die Erstattung der notwendigen Aufwendungen jeweils ¼-jährlich oder am Ende eines Schuljahres beim Fachdienst Schulorganisation beantragen. Der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen muss bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr geltend gemacht werden. Anträge sind beim Fachdienst Schulorganisation sowie in den Schulsekretariaten erhältlich. Außerdem ist das Antragsformular unten auf dieser Seite als PDF-Datei hinterlegt. Die ausgefüllten Anträge sind (nach Bestätigung des regelmäßigen Schulbesuches durch die Schule) zusammen mit den erworbenen Fahrkarten beim Landkreis Goslar, Fachbereich 4 einzureichen.
Erstattet wird jedoch nur die Beförderung zur nächstgelegenen Schule, die die von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform anbietet. Erstattet werden jeweils die günstigsten Tarife der öffentlichen Verkehrsmittel (Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten bzw. Mehrfahrtenkarten, Schülerticket). Nur in Ausnahmefällen kann ein anderes Verkehrsmittel für die Schülerbeförderung anerkannt werden.
Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes erfüllen und an einem Betriebspraktikum teilnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen.
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Ausnahmeregelungen
Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Verkehrt zwischen dem Wohnort der Schülerin bzw. des Schülers und dem Praktikumsort kein öffentliches Verkehrsmittel, so kann ausnahmsweise ein anderes Kraftfahrzeug (PKW, Mofa etc.) vom Träger der Schülerbeförderung (Landkreis Goslar) zum Beförderungsmittel bestimmt werden.
Schülerinnen und Schüler, die im Besitz einer Sammelschülerzeitkarte sind, benötigen für die Zeit des Praktikums keine anderen oder zusätzlichen Fahrausweise, soweit ihr Praktikumsbetrieb innerhalb der genehmigten Tarifzone liegt. Für Rückfragen steht Ihnen der Fachdienst Schulorganisation zur Verfügung.