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Abwehrender Brandschutz

Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung, insbesondere

  1. die Durchführung von Ausbildungslehrgängen,

  2. die Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft, die Beratung der Gemeinden in allen Angelegenheiten des Brandschutzes und der Hilfeleistung sowie die Förderung der Ausrüstungen der Feuerwehren,

  3. die Einrichtung und Unterhaltung der zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung erforderlichen Anlagen,

  4. Die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehrtechnischen Zentralen zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen,

  5. die Einrichtung und Unterhaltung einer ständig besetzten Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle,

  6. das Aufstellen von Alarm- und Einsatzplänen der Kreisfeuerwehr und die Durchführung von Alarmübungen,

  7. der Einsatz der Kreisfeuerwehr.