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Neue Regelungen zur Terminvergabe im Straßenverkehrsamt während der Corona-Pandemie
Aufgrund der umfangreichen Maßnahmen zur Reduktion sozialer Kontakte ist die Klärung sämtlicher Anliegen in der Zulassungs-, Führerscheinstelle sowie in der Verkehrslenkung ausschließlich nach Terminvergabe möglich. Kunden*innen ohne Termin werden aus Gründen der Einhaltung der bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen nicht bedient und auf die unten genannten Möglichkeiten der Terminvergabe verwiesen!
Um Anliegen trotz der Einschränkungen soweit möglich klären zu können, werden die Öffnungszeiten, zu den Termine vergeben bzw. gebucht werden können, ab dem 11.05.2020 wie folgt ausgeweitet:
Montag, Dienstag, Mittwoch 07:30 bis 12:00 Uhr sowie 13:00 bis 15:00 Uhr
Donnerstag 07:30 bis 17:00 Uhr
Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr
Hinweis:
Der Zugang in das Straßenverkehrsamt erfolgt ausschließlich über den Seiteneingang (vom Parkplatz aus gesehen rechts - gegenüber der DEKRA)!
Regelungen für die Zulassungsstelle
- Online-Terminbuchung mit Vorerfassung von Halter- und Fahrzeugdaten bis maximal 14 Tage im Voraus siehe Link oben
Hinweis: Bei unvollständiger oder offensichtlich fehlerhafter Datenerfassung oder Erfassung sogenannter Platzhalter wird die Wahrnehmung des Termins abgelehnt! - Telefonische Terminvergabe montags bis freitags von 08.00 bis 12:00 Uhr unter 05321/376-977
- Termine werden gegebenenfalls vorrangig an natürliche oder juristische Personen, die zum Personenkreis der Aufrechterhaltung der kritischen Allgemeininfrastruktur und Daseinsvorsorge gehören, vergeben. Die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis ist bei Bedarf durch eine Bescheinigung der*s Arbeitgebers*in oder einen sonstigen Nachweis zu belegen.
- Die Terminbuchung für Kraftfahrzeug-Händler und Speditionen erfolgt wie bisher.
- Die Zulassungsdienste werden gesondert informiert.
Hinweis:
Bitte überprüfen Sie im eigenen Interesse unbedingt die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen (z. B. SEPA-Lastschriftmandat, evB-Nummer, ggf. Vollmacht und Ausweise bzw. Ausweis), da bei unvollständigen Unterlagen eine Zulassung leider nicht erfolgen kann.
Regelungen für die Verkehrslenkung und den gewerblichen Kraftverkehr
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- Telefonische Terminvergabe montags bis freitags von 08.00 bis 12:00 Uhr unter 05321/376- 920/ -930
- Telefonische Terminvergabe montags bis freitags von 08.00 bis 12:00 Uhr unter 05321/376- 920/ -930
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Zulassung:
1. Ausfuhr
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- Fahrzeuge sind vor der Zulassung zur Ausfuhr mit Ausfuhrkennzeichen gemäß § 19 i.V.m. § 6 (8) der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zu identifizieren und vorzuführen.
- Die Identifikation erfolgt durch den Abgleich der Fahrgestellnummer (FIN) sowie auch zusätzlich die Feststellung/Bestätigung der durch den Hersteller aufgebrachten Farbe des Fahrzeugs durch das Personal der Zulassungsstelle.
- Erst dann werden die notwendigen Plaketten vergeben und der Zulassungsvorgang kann abgeschlossen werden.
- Verantwortliche Personen und Empfangsberechtigte müssen sich mit Originaldokumenten ausweisen!
2. Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erforderlich
Seit dem 06.11.2019 ist für die Zuteilung/Änderung eines Saison-, Oldtimer- oder Elektrokennzeichens auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erforderlich, da die zusätzliche Angabe des Saison-Zeitraumes bzw. die Kennzeichnung „H“ oder „E“ auch dort vermerkt wird. Dies entspricht der aktuellen Fahrzeugzulassungsverordnung in Verbindung mit den Vorgaben des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Durch die Neuordnung des Zulassungsrechts in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zum 1. März 2007 ist das bisher für die Zuständigkeit einer Zulassungsbehörde geltende Standortprinzip durch das Wohnortprinzip abgelöst worden. Im Landkreis Goslar können daher nur noch Fahrzeuge zugelassen werden, wenn die künftige Halterin oder der künftige Halter hier auch ihren oder seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist die Zulassungsbehörde am Ort des Hauptwohnsitzes zuständig (§ 46 Abs. 2 FZV). Noch zugelassene Fahrzeuge müssen nicht in den Ort des Hauptwohnsitzes umgeschrieben werden.
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- außer Betrieb setzen (Abmeldung)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - ersetzen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - ersetzen
- Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus einem EU-Land
- Zulassung: Gebrauchtfahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
- Zulassung: Neufahrzeug aus einem EU-Land
- Zulassung: Neufahrzeug aus einem Nicht-EU-Land
- Zulassung: Neufahrzeuge
- Zulassung: Umschreibung auf einen anderen Halter - außerhalb des Zulassungsbezirkes
- Zulassung: Umschreibung auf einen anderen Halter - innerhalb des Zulassungsbezirkes
- Zulassung: Umschreibung von außerhalb - ohne Halterwechsel
- Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz
- Kennzeichen - ersetzen
- Kennzeichen - umtauschen in Euro-Kennzeichen
- Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
- Kennzeichen: Grünes Kennzeichen
- Kennzeichen: kleines Kennzeichen
- Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen
- Kennzeichen: Oldtimer (H)
- Kennzeichen: Rotes 06er (Händler, Hersteller, Werkstätten)
- Kennzeichen: Rotes 07er (Oldtimer)
- Kennzeichen: Einführung der Retro-Kennzeichen BRL und CLZ
- Kennzeichen: Saisonkennzeichen
- Kennzeichen: Wechselkennzeichen
- Kennzeichen: Wunschkennzeichen
- Zulassungsbescheinigung - Fahrzeugdaten ändern (Technische Änderung)
- Zulassungsbescheinigung - Halterdaten (Name/Adresse) ändern
- Feinstaubplakette
- Verkauf - Anzeigepflicht
- Pflicht zum Umkennzeichnen abgeschafft
Kfz-Steuer
Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie hier.
Verwaltungsgebühren
Verfügbare Formulare