

Der Kreistag des Landkreises Goslar
Dem Kreistag des Landkreises Goslar gehören die 50 Kreistagsabgeordneten sowie der Landrat/die Landrätin kraft Amtes (§ 45 Abs. 1 NKomVG) an. Die Abgeordneten sind bei den Kommunalwahlen am 12.09.2021 für die Wahlperiode vom 01.11.2021 bis zum 31.10.2026 gewählt worden.
Nach dem Wahlergebnis 2021 setzt sich der Kreistag des Landkreises Goslar wie folgt zusammen:
- 21 Sitze SPD
- 14 Sitze CDU
- 3 Sitze AfD
- 5 Sitze Bündnis 90/Die GRÜNEN
- 3 Sitze FDP
- 2 Sitze DIE LINKE.
- 1 Sitz Bürgerliste im Landkreis Goslar
- 1 Sitz WGL
Weitere Informationen zu Sitzungen und Vorlagen finden Sie unter Kreistagsinfosystem .
Nach obenAufgaben des Kreistages
Der Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises; er ist die Vertretung der Kreiseinwohner und wird von ihnen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der Kreistag entscheidet über alle wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Landkreises im eigenen Wirkungskreis (zugewiesene Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben) und in gewissem Umfang auch bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises (zugewiesene staatliche Aufgaben), soweit nicht der Kreisausschuss allgemein für zuständig erklärt ist oder die Aufgaben dem Landrat zur selbständigen Erledigung übertragen sind.
Seit November 1996 können die Landkreiseinwohner unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen beantragen, dass sich der Kreistag mit einer bestimmten Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises befassen soll (Einwohnerantrag). Ferner können sie einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren); der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Einzelheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten sind in der Hauptsatzung geregelt.
Der Kreistag ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:
- Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll
- Überwachung der Verwaltung
- Bestimmung des Namens, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels des Landkreises
- Gebietsänderungen
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Verordnungen
- Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen
- Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern), von Umlagen und allgemeinen privatrechtlichen Entgelten
- Erlass der Haushaltssatzung, Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen sowie Festsetzung des Investitionsprogramms
- Entgegennahme der Jahresrechnung und Entscheidung über die Entlastung
- Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise und vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts
- Verfügung über das Landkreisvermögen
- Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften
- Mitgliedschaft in Zweckverbänden
- Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens
- Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht
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