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Verkehrsplanung

 
Bahnen

Zentrale Aufgabe für die Region ist es, die Mobilität für die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst umweltfreundlich zu gewährleisten und die Städte und Gemeinden als attraktiven und dynamischen Lebens- und Wirtschaftsraum zu erhalten. 

Der Landkreis Goslar gehört dem Zweckverband Großraum Braunschweig an, welcher als Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf Schiene und Straße tätig ist.

In Verfahren verschiedener Fachplanungen der Verkehrsentwicklungsplanung nimmt die Kreisplanung des landkreises Goslar eigene öffentliche Belange zur Kreisentwicklung gegenüber dem Aufgabenträger Zweckverband Großraum Braunschweig und anderen Planungsträgern wahr. 

Für die Zukunft ist zu erwarten, dass der Trend zu mehr Mobilität ungebrochen sein wird und die Anforderungen an das Verkehrssystem stetig ansteigen werden. Verkehrspolitisches Ziel muss es daher sein, Mobilität dauerhaft vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zu erhalten und nachhaltig zu gestalten.


Der Nahverkehrsplan - Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs

Bahnnetz Großraum BraunschweigDurch die Bahnstrukturreform mit der Privatisierung der Deutschen Bahn und die damit verbundene Verlagerung der Rechtsvorschriften von europäischer auf nationale Ebene wurde der Öffentliche Personennahverkehr 1996 neu geordnet. Die Verantwortung für den öffentlichen Personennahverkehr liegt seitdem bei den Bundesländern. Das Land Niedersachsen hat diese Zuständigkeit zum Teil kommunalen Aufgabenträgern übertragen; im Bereich des Großraums Braunschweig dem Zweckverband.

Die regionale Verkehrsplanung von Bus und Bahn wird mit einem Nahverkehrsplan, der fünf Jahre Gültigkeit hat, festgeschrieben. Nahverkehrspläne stellen die Situation im ÖPNV dar, analysieren das vorhandene Angebot und definieren Zielsetzungen zur Verbesserungen des Öffentliche Personennahverkehr vor. Darüber hinaus werden auch konkrete Maßnahmen konzipiert.

Das Personenbeförderungsgesetz sieht die Aufstellung von Nahverkehrsplänen durch die - von den Ländern bestimmten - Aufgabenträger vor. Das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz regelt für Niedersachsen sowohl die Zuständigkeit der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr als auch die Aufstellung von Nahverkehrsplänen.

Der Zweckverband Großraum Braunschweig ist gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 lit. b des NNVG Aufgabenträger des gesamten öffentlichen Personennahverkehrs in seinem Verbandsbereich. § 6 Absatz 1 NNVG verpflichtet den Zweckverband Großraum Braunschweig, für seinen Aufgabenbereich einen Nahverkehrsplan jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzustellen. In Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes bildet der Nahverkehrsplan den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die zuständige Genehmigungsbehörde nach dem PBefG hat den Nahverkehrsplan bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

Die ersten Nahverkehrspläne für den Großraum Braunschweig galten vom
01.01.1998 bis zum 31.12.2002 bzw. vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2007.

Der aktuelle Nahverkehrsplan gilt vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2020.

Link:

 

Umgang mit regionalen Mitteln und § 45 a Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Zum 01.01.2017 wird das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) auf Beschluss vom Niedersächsischen Landtag umfassend geändert.

1. §7 NNVG: Zusätzliche Regionalisierungsmittel für den ZGB als SPNV- und ÖPNV- Aufgabenträger

Durch die Änderung des § 7 Abs. 1 NNVG werden dem ZGB als Aufgabenträger für den Schienenpersonalverkehr ab 2017 in erheblichem Umfang neue Finanzmittel aus dem Betrag zufließen, der dem Land Niedersachsen nach dem Regionalisierungsgesetz aus Bundesmitteln zusteht. Diese Mittel werden bis 2020 stufenweise erhöht.

Diese zusätzlichen Mittel sollen im gesamten Verbandsgebiet schwerpunktmäßig für vier Säulen des ÖPNV verwendet werden:

  •  Angebotsverbesserungen im Schienenpersonennahverkehr
  •  Modernisierung bzw. Ausbau zahlreicher Bahnhöfe und Haltestellen sowie Ertüchtigung von Eisenbahnstrecken (-abschnitten)
  •  Ausweitung des RegioBus-Angebotes
  •  Co-Finanzierung für Kommunen bei bahn-und busbegleitenden Infrastrukturmaßnahmen (u. a. barrierefreier Ausbau von Bushaltestellen)

Der Betrag, der dem ZGB aus Regionalisieungsmitteln zukünftig zufließt, erhöht sich von heute ca. 70 Mio. € stufenweise auf rund 100 Mio. € im Jahr 2021

2. §7a NNVG Verpflichtung der ÖPNV-Aufgabenträger, Schülerkarten zu rabattieren, verbunden mit einer entsprechenden Mittelzuweisung durch das Land Niedersachsen an den ZGB

Das Land Niedersachsen hat die Ausgleichszahlungen gem. § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt. Ein Kernpunkt der Gesetzänderung ist die Kommunalisierung der Ausgleichsmittel für die Rabattierung der Preise für die Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs. Dies führt dazu, dass sich die ÖPNV-Aufgabenträger verpflichten Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs um mindestens 25% zu rabattieren. Der Ausgleich dafür wird direkt an die ÖPNV-Aufgabenträger fließen - und damit nicht mehr direkt an die Verkehrsunternehmen. Der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen richtet sich nun an den ZGB.

Dabei wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Kommunalisierung der Ausgleichsmittel gem. § 45 a des PBefG wird die bestehende bundesrechtliche Regelung durch eine landesrechtliche Regelung des § 7 a NNVG ersetzt. Der Umfang dieser Mittel wird nicht verändert, er bleibt wie bisher landesweit bei ca. 90 Mio. € pro Jahr Eine Dynamisierung erfolgt auch künftig nicht. Es handelt sich damit nicht um zusätzliche Mittel für den Schülerverkehr; einziger Unterschied ist, dass diese Mittel bisher direkt vom Land Niedersachsen an die Busunternehmen flossen und künftig von den ÖPNV-Aufgabenträgern (hier: vom ZGB) an die Busunternehmen gezahlt werden.

In der Anlage zu § 7 a Abs. 2 Satz 2 NNVG werden Beträge genannt und einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten zugeordnet. Dadurch kann der Eindruck entstehen, dass die Mittel direkt den Landkreisen und kreisfreien Städten im ZGB zufließen sollen. Da aber in § 7 a NNVG klar geregelt ist, dass die ÖPNV-Aufgabenträger Adressaten der Änderung sind und dadurch verpflichtet und berechtigt werden, werden diese Mittel ausschließlich dem ZGB zufließen. Daher wird der ZGB ab 1.1.2017 die Mittel zum Ausgleich der Einnahmeausfälle direkt an die Busunternehmen verteilen, die den Busunternehmen durch die Rabattierung der Schülerkarten entstehen. 

3. §7b NNVG Unterstützung der ÖPNV-Aufgabenträger für die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs und entsprechende Mittelzuweisung durch das Land Niedersachsen an den ZGB

Das Land Niedersachsen stellt ab 2017 zusätzliche Mittel zur finanziellen Unterstützung der ÖPNV-Aufgabenträger bei der Weiterentwicklung des straßengebundenen ÖPNV zur Verfügung. Sie sollen insbesondere für die Entwicklung von Angeboten verwendet werden, die den Linienverkehr in Räumen und Zeiten schwacher Nachfrage ergänzen und besonders auf wechselnde Nachfrage zugeschnitten sind. Der Paragraf nennt ausdrücklich die Weiterentwicklung des straßengebundenen ÖPNV als Verpflichtung und Grundlage für den Ausgleich. Für den Einsatz der Mittel wird der ZGB ein Konzept erarbeiten, das den neu konstituierten Gremien des ZGB im ersten Halbjahr 2017 vorgelegt werden soll.