

Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)
Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe kommt in Betracht, wenn Sie keiner Pflegeversicherung angehören oder die Leistungen der Pflegeversicherung insgesamt nicht ausreichend sind.
Um Ihren individuellen Pflegebedarf festzustellen, erfolgt eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MdKN) im Auftrag Ihrer Pflegekasse oder des Sozialhilfeträgers. Sofern ein relevanter Pflegebedarf vorliegt, erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Die Pflegekasse als vorrangiger Leistungsträger übernimmt dann - gegebenenfalls teilweise - die Kosten der von Ihnen gewünschten Versorgungsart. Um Ihren Pflegebedarf vollständig zu decken, kann es erforderlich sein, daneben Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen.
Im Unterschied zu den Leistungen der Pflegeversicherung, bei denen es ausschließlich auf das Kriterium der Pflegebedürftigkeit ankommt, ist Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe darüber hinaus auch vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig.
Möglich Versorgungsarten bei Pflegebedürftigkeit sind:
1.) Häusliche Pflege
2.) Tagespflege / Kurzzeitpflege
3.) Heimpflege
Wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Mitarbeiterinnen/-Mitarbeiter.
Was muss ich mitbringen?
Die erforderlichen Unterlagen decken sich mit denen in der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Darüber hinaus ist der aktuelle Einstufungsbescheid der Pflegekasse erforderlich. Im Idealfall liegt Ihnen aber auch schon das Gutachten des MdKN (siehe oben) vor.
Wer ist zuständig?
Zum 01.02.2020 wird für die Heimpflege sowie der Kriegsopferfürsorge eine neue Kundensteuerung eingeführt.
Bitte richten Sie alle Anträge auf Sozialleistungen, Fristwahrungsmitteilungen oder Beratungsanfragen ab dem 01.02.2020 ausschließlich an die:
Koordinierungsstelle Hilfe zur Pflege
Klubgartenstr. 11
Zimmer 212
38640 Goslar
Telefon: 05321/76-580
Fax: 05321/76-99-580
E-Mail: HilfezurPflege@landkreis-goslar.de
Die Koordinierungsstelle ist zu den allgemeinen Geschäftszeiten des Landkreises Goslar zu erreichen.
Leistungen der häuslichen Pflege und der Tages- und Nachtpflege erhalten Sie bei :
Frau Lienkamp Buchst.: A - G Telefon:76 – 544 Fax: 76-99-544 Zimmer: 210
Herr Feistel Buchst.: H - Z Telefon:76 – 590 Fax: 76-99-590 Zimmer: 210
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII) -Sozialhilfe-, Siebtes Kapitel “Hilfe zur Pflege“
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Häusliche Pflege
Vorbemerkungen:
Bei der häuslichen Pflege erfolgt die Versorgung in Ihren eigenen "Vier Wänden". Die Leistungen der häuslichen Pflege umfassen erforderliche und angemessene köperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Alternativ ist auch die Gewährung von Geldleistungen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Pflege möglich.
Alle Leistungen des Sozialhilfeträgers sind einkommens- und vermögensabhängig. Sie unterliegen darüber hinaus dem Nachrang. Das bedeutet, dass zunächst alle Angebote der Pflegekasse bzw. der Krankenkasse auszuschöpfen sind, bevor Hilfe zur Pflege in Frage kommt. Einen Überblick der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten Sie oben.
Alle nachfolgenden Leistungen beziehen sich auf Pflegebedürftige, die mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet sind. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 gelten die am Schluss aufgeführten Sonderregelungen.
Wesentliche Leistungen bei Versorgung im eigenen Haus / der eigenen Wohnung
Pflegegeld:
Wenn Sie die erforderliche Pflege selbst durch Verwandte oder Bekannte sicherstellen können, können Sie ein Pflegegeld erhalten. Die Höhe des Pflegegeldes entspricht den Leistungen der Pflegekasse. Eine Aufstockung des Pflegegeldes der Pflegekasse durch Sozialhilfe ist nicht möglich.
Höhe des Pflegegeldes:
Grad 2 bis zu 316,00 €
Grad 3 bis zu 545,00 €
Grad 4 bis zu 728,00 €Grad 5 bis zu 901,00 €
Pflegesachleistung:
Wenn Sie Ihre Versorgung nicht oder nicht umfassend selbst oder durch Angehörige sicherstellen, können Sie Pflegesachleistungen erhalten. Es handelt sich um die gegebenenfalls teilweise Übernahme von pflegerischen Leistungen durch einen professionellen Pflegedienst, der Sie, je nach Grad der Pflegebedürftigkeit, auch mehrmals täglich versorgt.
Auch hier gilt, die Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig. Es besteht jedoch die Möglichkeit diese Leistungen aufzustocken um die notwendige und angemessene Pflege sicherzustellen. Sie sollten allerdings zunächst versuchen Kontakt mit einem/einer Pflegeberater/-in der Pflegekasse oder dem Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen (SPN) aufzunehmen, um die Leistungsansprüche zu optimieren und/ oder einen Höherstufungsantrag zu stellen.
Höhe der vorrangigen Pflegesachleitung der Pflegekasse:
Grad 2 bis zu 689,00 €
Grad 3 bis zu 1.298,00 €
Grad 4 bis zu 1.612,00 €
Grad 5 bis zu 1.995,00 €
Kombinationsleistungen:
Im Einzelfall kann es erforderlich sein die Pflege teilweise selbst und teilweise durch professionelle Anbieter durchführen zu lassen. Die Verbindung von Geld- und Sachleistungen wird auch Kombinationsleistung genannt und von der Sozialhilfe mitgetragen.
Daneben kann es allerdings sinnvoll sein, die Tages- oder Nachtpflege in die Gesamtversorgung mit einzubinden. Damit ist es auch möglich, eine Verbindung von Pflegegeld, professioneller Pflege (Pflegesachleistung) und gegebenenfalls Tages- oder Nachtpflege als flankierende Leistung zu schaffen.
Verhinderungspflege:
Sollte bei der Gewährung von Pflegegeld oder einer Kombinationsleistung die zeitweilige Entlastung des Pflegers/der Pflegerin erforderlich sein, besteht die Möglichkeit, die hierfür angemessenen und erforderlichen Kosten beispielsweise in Form einer stationären Unterbringung, zu übernehmen (zuständig für stationäre Verhinderungspflege sind die Mitarbeiter/-innen der stationären Pflege).
Kurzzeitpflege:
Wenn im Einzelfall die häusliche Pflege, z.B. in Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, vorübergehend nicht ausreicht, kann die Kurzzeitpflege beantragt werden. Die Versorgung erfolgt dann in einer stationären Pflegeeinrichtung (zuständig für die Kurzzeitpflege sind die Mitarbeiter/-innen der stationären Pflege).
Bitte beachten Sie im eigenen Interesse, dass eine weitere Zuschussmöglichkeit gegeben ist, wenn Sie die Kurzzeitpflege in sogenannten Solitäreinrichtungen durchführen lassen. Es handelt sich um stationäre Einrichtungen, die keine direkte Verbindung zu einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung haben. Welche Einrichtungen das sind erfahren Sie hier.
Pflegehilfsmittel:
Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln entsprechend dem Hilfsmittelkatalog der Pflegekassen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung. Beispiele für Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel das Pflegebett oder die Versorgung mit Inkontinenzmitteln.
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes:
Um die eigene Wohnung bedarfsgerecht umgestalten zu können und damit den Verbleib in den eigenen vier Wänden zu sichern, können die Kosten für erforderliche und angemessene Umbauarbeiten übernommen werden. Von der Pflegekasse werden dafür aktuell 4.000 € zur Verfügung gestellt. Überwiegend handelt es sich um den Einbau einer ebenerdigen Dusche, der Entfernung von Schwellen oder der Verbreiterung von Türen in der Wohnung. Im Regelfall reicht die Leistung der Pflegekasse für einzelne Maßnahmen aus.
Entlastungsbetrag:
Pflegebedürftige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich erhalten. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen und dient der Erstattung bestimmter Aufwendungen. Er kann zum Beispiel eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten, die Selbständigkeit bei der Gestaltung des Alltags zu fördern oder Unterstützungsangebote nach § 45 a SGB XI in Anspruch zu nehmen.
Der Entlastungsbetrag kann nicht gewährt werden, wenn dieser bereits von der Pflegeversicherung für eine gleichartige Leistung erbracht wird.
Sonderregelungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1:
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich, der zweckgebunden einzusetzen ist. Im Einzelnen können folgende Maßnahmen bezuschusst werden:
1.) Entlastung pflegender Angehöriger
2.) Förderung der Selbständigkeit bei der Bewältigung des Alltags
3.) Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen/ Beratungsangebote/ Leistungen zur teilstationären Pflege
4.) Unterstützungsangebote nach § 45 a SGB XI
Darüber hinaus können eventuell nicht gedeckte Kosten bei Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes übernommen werden.
Die Leistungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind hier abschließend aufgelistet. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
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Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und/oder Nachtpflege schließt die Lücke zwischen der stationären Pflege im Heim und der ambulanten Betreuung durch Angehörige und/oder Pflegedienste zu Hause. In teilstationären Pflegeeinrichtungen werden Menschen tagsüber oder nachts von Fachkräften betreut.
Es besteht somit die Möglichkeit, weiterhin zu Hause zu wohnen, auch wenn dort die Pflege nicht rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche gesichert ist. Die Tages- und/oder Nachtpflege ermöglicht es den Angehörigen an der Betreuung maßgeblich mitzuwirken, ohne ihren gesamten Alltag an der Pflege auszurichten.
Die Tages- und Nachtpflege kann auch in Kombination mit anderen Leistungen der ambulanten Versorgung in Anspruch genommen werden. Zu den Einzelheiten setzen Sie sich bitte mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in (siehe oben) oder Ihrer Pflegekasse in Verbindung.
Für die Sozialhilfe gilt, ein Aufstocken der Leistung der Pflegekasse ist im Rahmen der notwendigen und angemessenen Versorgung nachrangig möglich, jedoch einkommens- und vermögensabhängig.
Die von den Pflegekassen für Tages- und Nachtpflege zur Verfügung gestellten Leistungen entnehmen Sie bitte der Übersicht.
Hinweis:Behinderten-Tagesstätten, Sonderschulen und –kindergärten sowie Tages- oder Nachtkliniken für psychiatrisch Erkrankte gehören nicht zu den teilstationären Pflegeeinrichtungen, denn hier steht nicht die Pflege, sondern die (psycho-)soziale und/oder psychiatrische Betreuung beziehungsweise die berufliche Ausbildung im Vordergrund.
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Pflege in einem Heim
Pflegebedürftige können Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch nehmen, wenn häusliche und /oder Tages- und Nachtpflege nicht möglich sind, oder aus besonderen Gründen in diesem Einzelfall nicht in Betracht kommen. Es empfiehlt sich daher, vor Heimaufnahme mit dem Senioren- und Pflegestützpunkt Niedersachsen im Landkreis Goslar Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob eine andere Versorgungsmöglichkeit in Frage kommt.
Alle Leistungen des Sozialhilfeträgers sind einkommens- und vermögensabhängig. Sie unterliegen darüber hinaus dem Nachrang. Das bedeutet, dass zunächst alle Angebote der Pflegekasse beziehungsweise der Krankenkasse auszuschöpfen sind, bevor Hilfe zur Pflege in Frage kommt.
Der Umzug in ein Heim ist oft der letzte Schritt am Ende einer längeren Pflegebedürftigkeit. Es sollte also gut überlegt werden in welche Einrichtung Sie ziehen.
Im Landkreis Goslar sind aktuell über 40 Heime gemeldet, die sich sowohl regional als auch in ihren Angeboten unterscheiden. Beispielsweise werden in einigen Häusern spezielle Abteilungen für Demenzkranke eingerichtet während andere integrative Konzepte verfolgen. Zur Orientierung kann auf den Seniorenwegweiser beziehungsweise den Seniorenatlas als Kartendienst zurückgegriffen werden.
Um sich innerhalb Niedersachsens zu orientieren, wird auf den auf den Link der AOK Niedersachsen (Pflegeheimnavigator) verwiesen.
Wenn Sie sich für eine Versorgung in einer stationären Einrichtung entschieden haben, ist zu beachten, dass, anders als in der Pflegeversicherung, bei der Hilfe zur Pflege ein Anspruch auf diese Leistung nur besteht, wenn mindestens Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2 vorliegt. Die Gewährung von stationären Leistungen bei Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen.
Die Pflegekassen beteiligen sich an den Kosten der Heimunterbringung mit folgenden Festbeträgen:
Pflegegrad 1 125,00 €
Pflegegrad 2 770,00 €
Pflegegrad 3 1.262,00 €
Pflegegrad 4 1.775,00 €
Pflegegrad 5 2.005,00 €
(Pflegegrad 1: Die Leistung der Pflegekasse für die stationäre Versorgung erscheint hier nur aus den Gründen der Vollständigkeit.)
Daneben wurden ab 2017 die Berechnungsgrundlagen des von Ihnen zu zahlenden Heimentgeltes verändert. Neu eingeführt wurde der sogenannte EEE, der einrichtungseinheitliche Eigenanteil. Die auf Sie entfallenden Pflegekosten im Rahmen der stationären Versorgung bleiben danach unabhängig von einer eventuellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gleich. Die sich aus dem erhöhten Pflegebedarf ergebenden höheren Ansprüche der Einrichtung werden von den ebenfalls erhöhten Leistungen der Pflegekasse vollständig kompensiert.
Zur Berechnung der auf Sie entfallenden Kosten können Sie folgende Beispielsrechnung (Pflegegrad 2 - 5) als Anhaltswert verwenden:
EEE (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil) der Einrichtung 14,12 €/tägl.
[vorrangige Leistung der Pflegekasse ist darin bereits enthalten ]
+ Kosten der Unterkunft und Verpflegung 19,31 €/tägl.
+ Investitionskosten 22,80 €/tägl.
zusammen: 56,23 €/tägl.
multipliziert mit 30,42 Tagen
= monatlicher Gesamtforderungsbetrag der Einrichtung ohne Sonderleistungen = 1.710,52 €/mtl.
+ Taschengeld 120,42 €
+ Bekleidungspauschale 23,50 €
Gesamtbedarf monatlich: 1.854,44 €
abzüglich vorrangige Leistung der Pflegekasse - 0,00 €
Eigenanteil an der Versorgung im Heim = 1.854,44 €
Sollten Sie mit Ihrem Einkommen oder Vermögen nicht in der Lage sein diesen Betrag aufzubringen, können Sie bei mir einen Antrag auf Übernahme der Differenz stellen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Koordinierungsstelle Hilfe zur Pflege.
Informationen zum EEE, den Investitionskosten und den Kosten der Unterkunft/ Verpflegung erhalten Sie in der Einrichtung oder im Internet unter Pflegeheimnavigator.